Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Höhe einer Altersrente bei arbeitsunfallbedingter Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Die Berücksichtigung einer Kinderzulage und einer besonderen beruflichen Betroffenheit als Elemente der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Hierbei handelt es sich um Begriffe der gesetzlichen Unfallversicherung. Entsprechende Ansprüche können nur beim Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden.
2. Für die Berücksichtigung eines Härtefalles, der darin gesehen wird, dass durch die Folgen eines Arbeitsunfalls der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben und deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichten kann, gibt es im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsgrundlage.
3. Ein selbständiger Anspruch gegenüber dem Gericht auf Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen existiert nicht. Der Versicherte hat als Kläger lediglich einen Anspruch auf eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung. Inwieweit hierfür Ermittlungen durchzuführen sind, obliegt allein der Entscheidung des Gerichts.
4. Ein über den Beitragsschaden hinausgehender, durch Folgen eines Arbeitsunfalls eingetretener Rentenschaden kann gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geltend gemacht werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Der 1938 geborene Kläger war nach einer Anlernzeit zum Schlosser und Tätigkeiten als Schlosser ab 1978 als qualifizierter Schlosser bei der N AG tätig.
Am 23.01.1968 erlitt er einen Arbeitsunfall, außerdem am 11.10.1980 einen Wegeunfall, der erst im August 1991 der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (BG) als Arbeitsunfall gemeldet und von dieser im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 6 (7, 26) U 58/92) als solcher anerkannt wurde. Von der BG bezieht der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1968 seit dem 01.01.1987 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. und wegen des Wegeunfalls vom 11.10.1980 seit dem 01.08.1991 eine Unfallrente nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheide vom 24.04.1995).
Aufgrund der Unfallfolgen war der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Deshalb erhielt er von der Beklagten antragsgemäß ab 01.11.1981 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 12.10.1983).
Bis zu seinem Ausscheiden mittels Sozialplan zum 31.05.1993 war der Kläger weiter bei der N AG beschäftigt, wobei er ab 08.11.1989 bis 27.03.1991 - unterbrochen von Urlaubszeiten - ununterbrochen arbeitsunfähig war. In dieser Zeit erhielt er Krankengeld. Ab 02.06.1993 war der Kläger arbeitslos. Bis zum 29.01.1996 erhielt er Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs erhielt er keine Leistungen mehr von der Bundesagentur für Arbeit, da er wegen der Leistungen aus dem Sozialplan (aufstockende Leistungen aus der Vorruhestandsregelung) nicht bedürftig war.
Auf seinen Antrag vom 05.02.1998 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 29.04.1998 ab 01.06.1998 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige i.H.v. seinerzeit 1.862,73 DM brutto (abzgl. der Beitragsanteile des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.735,14 DM netto). In dem Bewilligungsbescheid wurde ausgeführt, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 2.185,63 DM betrage. Zusammen mit den anzurechnenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. 1.668,40 DM (insgesamt 2.239,40 DM abzgl. der Beträge in Höhe der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz i.H.v. insgesamt 571,00 DM) ergebe sich ein Rentenbetrag i.H.v. 3.852,01 DM. Dieser überschreite den maßgeblichen Grenzbetrag von 3.529,11 DM (70% von 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung zugrunde liege) um 322,90 DM, so dass die Altersrente nur i.H.v. 1.862,73 DM (2.185,63 DM abzgl. 322,90 DM) zu zahlen sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er war der Auffassung, der Bescheid vom 29.04.1998 entspreche nicht der Rechtslage. Wegen der rückwirkenden Anerkennung des Wegeunfalls durch die BG hätte ihm zu verschiedenen, von ihm näher aufgeschlüsselten Zeiten, Verletztengeld statt Kranken- bzw. Übergangsgeld zugestanden. Für diese Zeiten seien von der BG Pflichtbeiträge zu entrichten, die bei der Rentenberechnung durch die Beklagte zu berücksichtigen seien. Die Vorruhestandsleistungen (Leistungen aus dem Sozialplan) seines Arbeitgebers seien in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht als Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen worden. Im Übrigen sei er rentenrechtlich so zu stellen, als ob er keinen Unfall erlitten habe. Ohne den Wegeunfall vom 11.10.1980 hätte er in der Zeit seiner anschließenden Berufstätigkeit (1981 bis 1993) einen höheren Verdienst und damit auch jeweils jährlich höhere ...