Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Gründungszuschuss. selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Anspruchsvoraussetzungen. Eigenbemühung um Beendigung der Beschäftigungslosigkeit. subjektive Verfügbarkeit. Stammrecht nicht ausreichend. konkreter Zahlungsanspruch. ruhender Arbeitslosengeldanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 SGB III u. a. die Beendigung bestehender Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit voraus. Arbeitslos ist gem. § 138 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III nur derjenige, der sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Hierzu ist erforderlich, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur eine sehr kurze Zeitspanne [hier: ein (Sonn)Tag] liegt.
2. Notwendige Bedingung für einen Anspruch auf Gründungszuschuss ist zudem, dass der Anspruch auf Entgeltersatzleistung zumindest für einen Tag dem Grunde nach entstanden ist und auch nicht z.B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht. Das bedeutet, dass die Entgeltersatzleistung für mindestens einen Tag vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit tatsächlich zu zahlen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Gründungszuschuss.
Die 1983 geborene Klägerin war nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen (mündliche Prüfung am 21.04.2010) und einer Zeit der Arbeitslosigkeit ab 18.10.2010 als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.626,66 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 17.10.2012 befristet.
Am 16.01.2012 wandte sich die Klägerin per E-Mail an ihren früheren Arbeitsvermittler, Herrn T. Darin trug sie vor, sie habe ursprünglich vorgehabt, zum November 2010 sich als selbstständige Rechtsanwältin zuzulassen und von ihm seinerzeit einen Existenzgründerkurs (vom 20.09.2010 bis zum 01.10.2010) erhalten; sie habe dann kurzfristig ein Angebot wahrgenommen, als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätig zu werden; hierbei handele es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis und um eine Bezahlung nach 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst; sie habe bei Beginn dieser Tätigkeit angestrebt, nebenbei als Rechtsanwältin zu arbeiten; die Rechtsanwaltskammer sei diesem Verlangen nicht nachgekommen und habe ihren Antrag jetzt endgültig abgelehnt; sie habe sich nunmehr entschlossen, der bereits seit einiger Zeit geplanten Selbstständigkeit nachzukommen, einmal aus dem Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses, zum anderen wegen der fehlenden beruflichen Entwicklung, wegen der Bezahlung und nicht zuletzt wegen der Nachversicherung im Versorgungswerk, welche ihr bis April des Jahres möglich sei. Sie bat um einen kurzen Überblick über die Neuerungen beim Gründungszuschuss. Des Weiteren sei es für sie wichtig zu erfahren, inwiefern es sich auswirken würde, wenn sie beim jetzigen Arbeitgeber kündigen würde und unmittelbar den Gründungszuschuss beantragen würde, wegen der Sperrzeit.
Die Klägerin beendete das Beschäftigungsverhältnis am 10.02.2012 durch Eigenkündigung zum 31.03.2012. An gleichen Tag meldete sie sich arbeitslos zum 01.04.2012, einem Sonntag, und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Am 16.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Tätigkeit sollte nach den eigenen Angaben der Klägerin am 02.04.2012 beginnen.
Am 26.03.2012 wurde die Klägerin durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer L zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer L aufgenommen.
Seit dem 02.04.2012 war die Klägerin als selbstständige Rechtsanwältin in einer Bürogemeinschaft mit drei weiteren Rechtsanwälten tätig. Den entsprechenden Vertrag über die Anmietung eines Büros, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, hatte die Klägerin bereits im März 2012 geschlossen. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zeigte die Klägerin der Beklagten durch eine Veränderungsmitteilung vom 12.04.2012 an. In ihrem Businessplan, den sie im Rahmen der Beantragung des Gründungszuschuss bei der Beklagten einreichte, gab sie außerdem an, 55 Stunden wöchentlich für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufzuwenden.
Mit Bescheid vom 20.04.2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2012 ...