Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7. allgemeiner Hochschulsport. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule. Organisation und Veranstaltung durch die Hochschule. organisatorische Mitverantwortung. Abgrenzung: allein vom "AStA-Hochschulsportreferat " organisiertes Fußballturnier
Orientierungssatz
1. Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durch geführt wird (vgl BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 49).
2. Daran fehlt es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht gewährleistet ist. Wird ein Fußballspiel vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) organisiert und veranstaltet, so fällt es nicht in den Verantwortungsbereich der Hochschule, mit der Folge, dass ein daran teilnehmender Student keinen Unfallversicherungsschutz genießt.
3. Bei der Studierendenschaft und dem AStA handelt es sich nicht um der Hochschule zuzurechnender Einrichtungen.
4. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule kann allerdings dann gegeben sein, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 49)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger bei einem Fußballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der im November 1984 geborene Kläger war im Sommersemester 2013, das heißt im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013, als ordentlicher Student im Studiengang "Business Administration" an der Fachhochschule E (heute: Hochschule E) eingeschrieben.
Am 09.07.2013 nahm er an der Finalrunde der "Uni Liga 2013" als Mitglied der Mannschaft "Lazio Koma" teil. Bei der "Uni Liga 2013" handelte es sich um ein Fußballturnier in Gestalt eines Kleinfeldturniers, das auf einem Sportgelände der I-I-Universität E stattfand. Es wurde veranstaltet vom "AStA-Hochschulsportreferat". Hierbei handelte es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages zwischen den Studierendenschaften der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E vom 05.02.2004 um ein von den beteiligten Studierendenschaften gebildetes gemeinsames Hochschulsportreferat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages gehörten diesem Hochschulsportreferat ReferentInnen des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der I-I-Universität E und der Fachhochschule E im Verhältnis 4 zu 2 an. Nach § 5 des Kooperationsvertrages entschied das Hochschulsportreferat in der Regel in Angelegenheiten des gemeinsamen Sportprogramms. Es organisierte den Hochschulsport und verwaltete auf der Grundlage des jeweils gültigen Haushaltsplans und unter Berücksichtigung der "Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften des Landes NRW" die zur Verfügung stehenden Mittel. Das gemeinsame Sportangebot stand allen Angehörigen der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E offen. Für die Studierenden der beteiligten Studierendenschaften war der Hochschulsport grundsätzlich im Semesterbeitrag enthalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung). Dementsprechend waren in der "Uni Liga 2013" alle für das Sommersemester 2013 immatrikulierten Studierenden der genannten hochschulsportberechtigten Hochschulen spielberechtigt.
Während des Fußballspiels am 09.07.2013 erlitt der Kläger durch den Tritt eines Gegenspielers eine Unterschenkelfraktur rechts. Dies stellte der vom Kläger noch am gleichen Tage abends aufgesuchte Durchgangsarzt Professor Dr. X, der Direktor der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des Universitätsklinikums E, fest. Die Fraktur wurde am Folgetag durch eine halboffene Reposition und Stabilisierung durch aufgebohrte Tibiamarknagel operativ behandelt.
Auf die Unfallanzeige des Durchgangsarztes zog die Beklagte ärztliche Behandlungsberichte und Auskünfte des "Hochschulsport E e.V." bei. Bei Letzterem handelt es sich um einen von den AStA der I-I-Universität, der Hochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E im Jahre 2013 gegründeten Verein, der seit 2014 den Hochschulsport für die Angehörigen der...