Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. ein Elterngeldanspruch eines Elternteils bei Mehrlingsgeburten. kein Mehrlingszuschlag bei Mehrfachadoptionen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Dass auch im Fall von Mehrlingen einem Elternteil nur ein Elterngeldanspruch entsteht, ergibt sich bereits zwanglos aus der Überlegung, dass unabhängig von der Anzahl der geborenen bzw adoptierten Kinder bei einem einzelnen Elterngeldberechtigten auch nur ein Einkommen wegfällt, das durch das Elterngeld (teilweise) ausgeglichen werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit vor Einführung von § 1 Abs 1 S 2 BEEG zum 1.1.2015.
2. Nach Auffassung des Senats ist der in § 2a Abs 4 S 1 BEEG geregelte Anspruch eines Mehrlingszuschlags nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar (so wohl auch SG Berlin vom 3.5.2017 - S 2 EG 71/15).
3. Eine analoge Anwendung von § 2a Abs 4 BEEG im Fall von Mehrfachadoptionen ist nicht geboten und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Art 3 GG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Elterngeldleistungen nach dem BEEG in Höhe von jeweils 1.200 EUR monatlich für drei gleichzeitig adoptierte Kinder.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt bei der Firma U GmbH & Co. KG. Er heiratete am 00.10.2011. Seine Ehefrau brachte vier Kinder mit in die Ehe (T F, geboren am 00.00.2003, T1 K X, geboren am 00.00.2007, N S N1 geboren am 00.00.2009 und B-N3 L T2, geboren am 00.00.2010; im Folgenden wird nur der jeweils erste Name der Kinder genannt). Nach Einwilligung des leiblichen Vaters der vier Kinder am 06.02.2014 beantragte der Kläger die Adoption der vier Kinder. Das Amtsgericht B1 erklärte mit Beschluss vom 23.05.2014, dass die vier Kinder vom Kläger als Kinder angenommen würden. Am 00.06.2014 wurde das leibliche Kind N3 geboren, für das die Ehefrau des Klägers Elterngeld bezog.
Am 24.06.2014 beantragte der Kläger Elterngeld für die Betreuung der Kinder T1, N und für die Monate 6-14 ab dem 07.02.2014. Erst an diesem Tag seien die Kinder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit drei Bescheiden vom 30.06.2014 für die Betreuung der drei Kinder Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme am 07.02.2014 (07.07.2014-06.04.2015). Für die Betreuung des Kindes B-N2 gewährte er je Anspruchsmonat 1.646,70 EUR. Für die Betreuung der Kinder T1 und N gewährte er je Anspruchsmonat 300 EUR. Auch im Hinblick auf diese Kinder bestehe ein eigener Anspruch, jedoch seien darauf die Leistungen für die Betreuung des Kindes B-N2 bis zu einem Betrag von 300 EUR anzurechnen. Wegen der Einzelheiten der Elterngeldberechnung im Übrigen wird auf die Anlagen zu den Bescheiden verwiesen.
Der Kläger legte am 09.07.2014 Widerspruch ein. Zum einen stehe ihm ein Geschwisterbonus zu. Zum anderen seien für jedes Kind jeweils zwei Mehrlingszuschläge à 300 EUR zu zahlen. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Dass das BEEG Adoptionen mit Geburten gleichstelle, zeige sich etwa in § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG und § 2a Abs. 2 Satz 1 BEEG. Hätte er die Kinder nacheinander adoptiert, hätte er jeweils Elterngeld erhalten. Allerdings sei eine sukzessive Adoption von Geschwisterkindern nicht möglich. Dafür müsse ein Ausgleich geschaffen werden.
Mit Abhilfebescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Kind B-N2 unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus nunmehr insgesamt 1.811,37 EUR monatlich. Die Leistungen für die beiden anderen Kinder erhöhten sich wegen der Anrechnung des Elterngeldes für das Kind B-N2 nicht. Ein Mehrlingszuschlag stehe für keines der Kinder zu, da dieser nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Mehrlingsgeburten, nicht aber bei Mehrfachadoptionen zustehe. Die Bezirksregierung N4 wies die Widersprüche im Übrigen mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2014 zurück.
Der Kläger hat am 16.08.2014 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Aufwendungen bei Mehrfachadoptionen seien erheblich und noch höher als bei Mehrlingsgeburten. Da insgesamt vier Kinder angenommen worden seien, begehre er nunmehr für jedes Kind neben dem Grundfreibetrag von 300 EUR nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. drei weitere Mehrlingszuschläge, insgesamt 1.200 EUR monatlich. Bei den Mehrlingszuschlägen sei auch das Kind T zu berücksichtigen, da es noch keine 14 Jahre alt gewesen sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, nach dem Wortlaut des Gesetzes komme ein Mehrlingszuschlag im Fall von Mehrfachadoptionen nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 27.06.2013 (B 10 EG 3/12 R) ausgeführt, dass Mehrfachadoptionen nicht mit Mehrfachgeburten vergleichbar seien.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten in...