Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung
Orientierungssatz
1. Die Rentenanpassung jeweils zum 1. 7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem Gericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht.
2. Die gesetzliche Grundlage für die Rentenanpassung durch den Rentenversicherungsträger ergibt sich aus § 65 SGB 6.
3. Die Rentenanpassung ist verfassungsgemäß; sie enthält keine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Selbst die Aussetzung einer oder mehrerer Rentenanpassungen bedeutet keine Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine etwaige Aussetzung dient dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 27. 3. 2007, B 13 R 37/06 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rentenanpassung zum 01.07.2017 umstritten; der Kläger begehrt die Anhebung seines Rentenzahlbetrags auf 100 % des aktuellen Durchschnittseinkommens.
Der am 00.00.1939 in L geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente. Zum 01.07.2017 passte die Beklagte die Rentenhöhe an. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger per Rentenanpassungsmitteilung und teilte mit, der aktuelle Rentenwert steige um 1,90 % von 30,45 EUR auf 31,03 EUR. Daraus ergebe sich ab dem 01.07.2017 ein Zahlbetrag i.H.v. 666,68 EUR. Rechtsgrundlage der Rentenanpassung sei die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017. Diese Rentenanpassungsmitteilung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 07.06.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Köln zum Aktenzeichen S 4 R 707/18 mit dem Begehren erhoben, den Rentenzahlbetrag zu erhöhen; die Entscheidung über diese Klage ist Gegenstand des hier geführten Berufungsverfahrens.
Auf Nachfrage des SG hat der Kläger klarstellend mitgeteilt, die Klage richte sich gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2017.
Die Beklagte hat zunächst ein Vorverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 26.09.2018 den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 zurückgewiesen. Die Anpassung der Rente sei nach den gesetzlichen Vorgaben in der Weise vorzunehmen, dass der in der Formel für die Berechnung des Monatsbetrages der Rente enthaltene aktuelle Rentenwert durch den jeweils neuen aktuellen Wert ersetzt und die Rente mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet werde. Diese Vorgaben habe die Beklagte beachtet.
Daraufhin hat der Kläger am 05.10.2018 erneut Klage zum SG Köln erhoben (S 4 R 1168/18); die Entscheidung über diese Klage ist Gegenstand des Berufungsverfahrens beim erkennenden Senat zum Aktenzeichen L 14 R 104/19.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Absenkung des Rentenwertes auf 48 % der Rente sei extrem rechtswidrig, zumal das Sicherungsniveau in den nächsten Jahren nur noch 43 % betragen werde. Die Nichtanpassung der monatlichen Rente auf 100 % zehre die jetzige Altersrente von 48 % auf und greife damit in erheblicher Weise in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz (GG) ein. Ihm werde hierdurch die staatlich gesicherte Lebenshaltungsgrundlage entzogen. Es müssten Maßnahmen zum Erlass von Rechtsvorschriften beschlossen werden, die eine Umsetzung der Absenkung des Rentenwertes verhinderten. Ein weiterer Verlust sei durch die verfassungswidrige Währungsumstellung ab dem 01.01.2002 von DM auf Euro entstanden.
Das SG hat mit Schreiben vom 06.12.2018 die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. der gesetzliche Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund wird auf 100 % angehoben, der gesetzliche Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung Bund auf dem aktuellen Rentenwert von 48 % wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an ihn den gesetzlichen Rentenwert von 100 % zu zahlen sowie
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen und weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Urteilsgründen wie folgt ausgeführt:
"Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem sind die Beteiligten vorher gehört worden.
Die Klage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zulässig geworden, soweit der Kläger die Rentenanpassung zum 01.07.2017 angefochten hat. Diese Rentenan...