Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Weiterbildung zum Ergotherapeuten bei nur eingeschränkter körperlicher Eignung für diesen Beruf. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Weiterbildungsmaßnahme zum Ergotherapeuten. eingeschränkte körperliche Eignung. Teilförderung von Ausbildungsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine als Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährende Weiterbildungsmaßnahme - hier zum Ergotherapeuten - setzt voraus, dass die Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufs genügen zu können.
2. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht anders als dasjenige der gesetzlichen Unfallversicherung keine Teilförderung von Ausbildungsmaßnahmen vor.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 01.09.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung zusteht, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Kosten für die dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.
Der Antragstellerin, bei der ersichtlich die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI) und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI gegeben sind, steht bereits ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zu. Hierzu im Einzelnen:
Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen - hier: einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Weiterbildung zur Ergotherapeutin - sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des “Wie„ ist auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren nur eingeschränkt auf Ermessensfehler (vgl. insoweit §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch) zu überprüfen. Ist wie vorliegend bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben, so fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 33 bis 38 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches. Nach § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderungen bedrohten Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen unter anderem die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Die Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung, der Antragstellerin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Übernahme der Kosten für eine dreijährige Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu gewähren, ihr Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Sie hat dabei Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Auf Grund der im Berufsförderungswerk B durch die Reha-Ärztin R durchgeführten arbeitsmedizinischen Begutachtung besteht für den Beruf der Ergotherapeutin nur eine eingeschränkte körperliche Eignung. So ist die Antragstellerin nicht mehr in der Lage, schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken und Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu verrichten. Ausweislich der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit sind die Arbeitsbedingungen von Ergotherapeuten oft körperlich anstrengend, etwa wenn sie erwachsene Menschen bei Gehversuchen stützen. Auch Spiele und Übungen mit Kindern erfordern von Ergotherapeuten bisweilen vollen Körpereinsatz. Vor diesem Hintergrund hat die Reha-Ärztin R in ihrer arbeitsmedizinischen Stellungnahme für die Antragstellerin beim Einsatz als Ergotherapeutin in der Neurologie bei der Behandlung von cerebralen Bewegungsstörungen und Paresen eine eingeschränkte Eignung festgestellt.
Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, hier einer Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, muss es jedoch sein, eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies setzt voraus, dass die angestrebte Weiterbildung den Versicherten ...