nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 21.05.2003) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.5.2003 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Durchführung der von ihr der Klägerin bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik H /Z abzulehnen.
Die 1954 geborene Klägerin befand sich wegen ihrer Alkoholabhängigkeit im März 2001 in der R -M -Klinik A zur stationären Behandlung.
Unter Vorlage einer Bescheinigung der Ärzte für Innere Medizin Dres G /K aus K vom Mai 2001 beantragte die Klägerin am 30.5.2001 die Gewährung medizinischer Leistungen für Alkoholabhängige gemäß § 15 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
In dem Sozialbericht der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige in Koblenz vom Juni 2001 heißt es ua: Als Behandlungsstätte werde die Fachklinik für suchtkranke Frauen in H /Z vorgeschlagen, weil sich die Klägerin vor Ort mit dem Konzept und der Einrichtung auseinandergesetzt habe und für diese stationäre Entwöhnungsbehandlung motiviert sei. Nach Überzeugung der Beratungs- und Behandlungsstelle könnten die Störungen in einer eingeschlechtlichen Einrichtung am Ehesten behandelt und aufgelöst werden. Im Übrigen wünsche die Klägerin eine Behandlung in einer katholischen Einrichtung, weil es eine Reihe von religiösen Fragen gebe, die ihres Erachtens nur in einer konfessionsgebundenen Einrichtung "aufgelöst und behandelt" werden könnten.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 7.8.2001 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in ihrer Fachklinik in E. Dem Bescheid war der Hinweis beigefügt, dass dem Wunsch der Klägerin, die Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik für suchtkranke Frauen in H /Z durchzuführen, nicht entsprochen werden könne, weil dort eine Adaption (Vorbereitung zum Wiedereinstieg in das Arbeits- und Berufsleben) nicht durchgeführt werden könne; der Fachdienst der Beklagten halte für die Bearbeitung der Probleme der Klägerin einen gemischtgeschlechtlichen Ansatz für vorzugswürdig; die Fachklinik E habe im Rahmen dieses Ansatzes ein frauensensibles Konzept erarbeitet. In der Klinik stehe eine evangelische Pfarrerin zur seelsorgerischen Betreuung zur Verfügung.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Für sie komme nur eine Maßnahme in einer Fachklinik für suchtkranke Frauen in Betracht. Der Verlust ihres Lebenspartners - die Klägerin war im Juni 1999 von ihrem Ehemann geschieden worden - sei für sie so schmerzhaft, dass sie sich nur eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik in einer Fachklinik für suchtkranke Frauen vorstellen könne. Überhaupt sei es für sie eine wichtige Lebenserfahrung, dass sie mit Frauen leichter über ihre Probleme reden könne; sie sei davon überzeugt, dass sie in einer Fachklinik für Frauen ihre Krankheit Alkoholismus leichter zu akzeptieren lerne. Wenn sie religiöse Fragen habe, wolle sie diese gern in einer konfessionsgebundenen Einrichtung behandelt wissen.
Die Klägerin verwies auf eine weitere Bescheinigung des Internisten Dr G vom August 2001. Darin heißt es, aufgrund der derzeit noch vorliegenden psychischen Labilität mit erhöhtem Rückfallrisiko bei Alkoholkrankheit werde die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer sog eingeschlechtlichen Einrichtung, zB in H /Z , befürwortet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.1.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Im angefochtenen Bescheid sei der Klägerin ausführlich dargelegt worden, aus welchen Gründen ihrem Wunsch nicht habe entsprochen werden können. Stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation würden in Einrichtungen erbracht, die entweder vom Rentenversicherungsträger selbst betrieben würden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bestehe. Mit der Fachklinik für suchtkranke Frauen in H /Z sei keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Aus diesem Grunde sei es ermessensgerecht, der Durchführung der Entwöhnungsbehandlung in dieser Einrichtung nicht zuzustimmen.
Am 14.2.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin hat erklärt: Sie sei nicht bereit, sich in eine gemischtgeschlechtliche Therapie zu begeben. In einer solchen Einrichtung könne sie sich nicht öffnen. Als Katholikin wünsche sie im Übrigen eine konfessionsgebundene Einrichtung. Seit Anfang 2001 sei sie "trocken"; die Stabilisierung ihres Zustandes mache aber eine entsprechende Maßnahme erforderlich.
Die Beklagte hat angeführt: Das erforderliche Therapiekonzept sei nicht religiös geprägt. Eine seelsorgerische Betreuung könne die Klägerin auch erreichen, indem sie sich in eine externe Betreuung durch einen Geistlichen ihrer Konfession begebe. Sie, die Beklagte, halte sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, wenn sie der Vorbe...