OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.11.2017, S 7433 A - 013 - St 111
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 30.4.2009, S 7419 A – 023 – II53
1. Allgemeines
Die Umsatzsteuer der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften) für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4 UStG) erteilt hat. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Abschnitten 26.1. bis 26.5. UStAE.
2. Zubringerfahrten
Davon betroffene in- oder ausländische Fluggesellschaften bieten den Reisenden, die die Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, oft auch sog. Zubringerfahrten im Inland an. Hierbei wird u.U. in einem einheitlichen Beförderungsvertrag vereinbart, dass der Reisende von zu Hause oder einem festgelegten Ort per Bus, Bahn, Taxi oder mittels eines anderen Beförderungsmittels zum jeweiligen Flughafen befördert bzw. auch wieder abgeholt wird.
Diese Zubringerleistungen werden von der Fluggesellschaft regelmäßig im eigenen Namen angeboten und entweder separat abgerechnet oder sind bereits im Gesamt-(Flug-)Preis enthalten.
In Prüfungsfällen wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaften bei diesen Fallgestaltungen die Regelungen des § 26 Abs. 3 UStG für die gesamte Beförderung (inländische Zubringerleistung und grenzüberschreitender Flug) beansprucht und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den von anderen Unternehmern bezogenen Zubringerbeförderungsleistungen begehrt haben.
Die erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:
2.1 Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG
Nur für den inländischen Beförderungsanteil des grenzüberschreitenden Fluges entfällt die Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG i.V.m. Abschn. 26.1. bis 26.5. UStAE. Die Umsatzsteuer für die inländische Zubringerfahrt (Transferleistung) ist hingegen nicht nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festzusetzen oder zu erlassen, weil diese Regelung eine tatsächliche Beförderung im Luftverkehr, d.h. mit einem Luftfahrzeug voraussetzt. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein "einheitlicher Flug-Preis" vereinbart worden ist.
2.2 Versteuerung der Zubringerfahrten bei der Fluggesellschaft
2.2.1 Leistungsempfänger ist ein anderer Unternehmer
Soweit die Fluggesellschaft den kombinierten Flug mit Transferleistung z.B. an einen anderen Reiseveranstalter erbringt, ist das auf die inländische Transferleistung entfallende Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem "einheitlichen Flug-Preis" ist der auf diese Transferleistung (Zubringerfahrt) entfallende Entgeltsanteil zu schätzen.
2.2.2 Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer oder bezieht für den nichtunternehmerischen Bereich
In diesem Fall erbringt die Fluggesellschaft gemischte Reiseleistungen (Abschn. 25.1. Abs. 11 UStAE) und zwar einerseits einen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG begünstigten Flug (Eigenmittel), und andererseits unterliegt sie mit dem Transfer der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG (sog. Margenbesteuerung). Die von den jeweiligen Beförderungsunternehmern (Bus, Bahn, Taxi, etc.) eingekauften Leistungen stellen bei der Fluggesellschaft sog. Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG dar. Die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Einkauf dieser Reisevorleistungen ist nach § 25 Abs. 4 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.
Stattdessen stellt die Differenz (Marge) zwischen dem anteiligen, auf die Transferleistung entfallenden Reise-(Flug-)preis und dem Betrag, der für die Reisevorleistungen aufzuwenden ist, die (Brutto-)Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG dar. Die Aufteilung des Reise-(Flug-)Preises hat entsprechend Abschn. 25.3. Abs. 2 UStAE im prozentualen Verhältnis der aufgewendeten Kosten für die Eigenmittel zu denjenigen der Fremdleistungen zu erfolgen.
Der Umsatzsteuer unterliegen auch etwaige Transferleistungen im Ausland, sofern die Steuerbefreiung des § 25 Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung kommt.
3. Zubringerflüge
Im internationalen Luftverkehr bieten Fluggesellschaften vermehrt Flüge mit einer Umsteigeverbindung auf einem meistens größeren Flughafen an. Die Umsteigemöglichkeit hat in der Regel für den Reisenden eine Zubringerfunktion. Hierbei erbringt die Fluggesellschaft u.U. nur für eine Teilflugstrecke die Beförderungsleistung an den Reisenden mit dem eigenen Flugzeug. Für die übrige Teilflugstrecke (Zubringerflug) bedient sie sich der Leistung eines anderen Luftverkehrsunternehmens. Die Fluggesellschaft rechnet jedoch die gesamte Leistung gegenüber dem Reisenden ab und zahlt dem anderen Luftverkehrsunternehmen eine Vergütung für dessen Leistung.
3.1 Flugunternehmen bezieht Zubringerflüge von anderem Luftverkehrsunternehmen
Nach einem Beschluss der Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im März 2009 ist in diesen Fällen, in denen sich die Flugunternehmer bei der Ausführung von Personenb...