Auszahlung einer Gewinnbeteiligung im Monat März
Der Versicherte ist seit mehreren Jahren bei der Firma beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt |
1.1.2023 bis 31.12.2024 |
3.750 EUR |
seit 1.1.2025 |
4.350 EUR |
Gewinnbeteiligung im März 2025 |
3.500 EUR |
Im Jahr 2024 hat der Versicherte keine beitragsfreien Zeiten und auch keine Einmalzahlungen erhalten.
Ergebnis: Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist zunächst dem Monat März 2025 zuzuordnen.
Es überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 EUR in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2025:
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KV/PV |
RV/AlV |
Anteilige Jahres-BBG bis März 2025 |
16.537,50 EUR |
24.150 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2025 (3 × 4.350,00 EUR) |
13.050 EUR |
13.050 EUR |
Differenz |
3.487,50 EUR |
11.100 EUR |
Die Gewinnbeteiligung von 3.500 EUR ist höher als die Differenz (3.487,50 EUR). Die Gewinnbeteiligung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung somit nicht voll beitragspflichtig. Die Märzklausel ist anzuwenden.
Fiktiver Zuordnungszeitraum ist nun der Dezember 2024 (auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge).
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt (3.750 EUR + 3.500 EUR = 7.250 EUR) die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 EUR in der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch die von 7.550 EUR in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2024 ist in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Gewinnbeteiligung in voller Höhe beitragspflichtig.
Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2024:
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KV/PV |
Anteilige Jahres-BBG 2024 |
62.100 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Jahr 2024 (12 × 3.750 EUR ) |
45.000 EUR |
Differenz: |
17.100 EUR |
Die Gewinnbeteiligung von 3.500 EUR ist geringer als die Differenz i. H. v. 17.100 EUR. Sie ist daher in voller Höhe beitragspflichtig zu allen Versicherungszweigen.