4.1 Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die Ware bezahlt. Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung.
Unternehmer sollten Eigentumsvorbehalt vereinbaren
Bei Warenlieferungen sollten Unternehmer zur Sicherung der Forderung also einen Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag vereinbaren, z. B.: "Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt könnte lauten: "Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Ver- oder Bearbeitung der Ware oder den Einbau." Diese Klausel verwendet man, wenn die Ware typischerweise in einer anderen Sache untergehen kann. Das ist der Fall z. B. bei Lieferung von Deckenpaneelen, CD-ROM-Laufwerken, Bodenfliesen usw.
Das Eigentum des Verkäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache berechtigt den Verkäufer in der Insolvenz des Käufers zur Aussonderung der Kaufsache nach § 47 InsO, nicht bloß zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 InsO.
4.2 Sicherungsübereignung
Mit der Sicherungsübereignung wird vertraglich geregelt, dass der Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung seiner Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder einer Sachgesamtheit einräumt.
Ein Gläubiger kann zur Absicherung seiner Forderung mit einem gewerblichen Schuldner eine Raumsicherungsübereignung vereinbaren. Hierbei fallen sämtliche Sachen in einem Raum (z. B. Lagerhalle), unter die Sicherungsübereignung.
Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind.
4.3 Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung erfolgt dadurch, dass der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an den Gläubiger abtritt.
Der Dritte weiß erst einmal nichts von der Sicherungsabtretung. Erst wenn der Sicherungsfall eintritt, erfährt der Dritte, dass sein Gläubiger die ihm gegenüber bestehende Forderung als Sicherheit an einen anderen abgetreten hat. Dann muss der Dritte an den Abtretungsempfänger leisten.
Durch die Vereinbarung einer Globalzession werden sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eines Unternehmers, die ihm gegen die eigenen Schuldner (Kunden) zustehen, bereits zum Zeitpunkt der Entstehung als Sicherheit an einen Gläubiger des Unternehmers abgetreten.