Honorarabrechnung eines Rechtsanwalts: 15-Minuten-Takt unzulässig
Anwälte dürfen keine vorformulierten Vergütungsvereinbarungen mehr verwenden, mit denen für jede angefangene Viertelstunde jeweils ein Viertel des Stundensatzes in Rechnung gestellt wird. Eine solche 15-Minuten-Zeittaktklausel ist unwirksam.
Hintergrund
Ein Rechtsanwalt war von einem Verbraucher beauftragt worden, einen Aufhebungsvertrag zu prüfen. Der Rechtsanwalt erreichte, dass dem Mandanten eine Abfindung in Höhe von 10.000 EUR brutto gezahlt wurde und er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt. Er rechnete seine Gebühren auf der Grundlage einer mit dem Mandanten geschlossenen Vergütungsvereinbarung ab und verlangte ein Honorar in Höhe von 11.276,44 EUR. Er nahm eine Verrechnung mit dem vom Arbeitgeber gezahlten Abfindungsbetrag vor und verlangte den Rest des Honorars vom Mandanten. Der Mandant klagte auf Auszahlung seiner Abfindung und hatte damit in 3 Instanzen Erfolg.
Entscheidung
Auch der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Mandanten. Er kassierte die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach der Rechtsanwalt bei der Abrechnung nach Zeitaufwand einen 15-Minuten-Takt zugrunde legte, sodass für jede angefangenen 15 Minuten ein Viertel des Stundensatzes von 290 EUR berechnet wurden.
So kam der Anwalt in seiner Abrechnung auf insgesamt 25 Stunden und 15 Minuten, obwohl er bei minutengenauer Abrechnung nur viereinhalb Stunden gearbeitet hatte.
Zwar konnte der Anwalt ein Zeithonorar von 290 EUR pro Stunde verlangen, er musste aber die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit zugrunde legen.
Das große Zeitintervall von 15 Minuten konnte durch jede belanglose Tätigkeit des Anwalts ausgelöst werden und beliebig oft zur Anwendung kommen, was umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnete. Das berechtigte Interesse des Mandanten, nicht durch eine Aufbauschung des Zeitaufwandes mit einer überhöhten Honorarrechnung konfrontiert zu werden, war daher gefährdet. Die 15-Minuten-Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung benachteiligte den Mandanten unangemessen.
Im Falle einer unwirksamen Zeittaktklausel kann nur der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden, den der Rechtsanwalt schlüssig darzulegen hat. Hierbei reichen keine pauschalen Angaben, wie Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespräch. Die vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten müssen vielmehr konkret beschrieben werden, also welcher konkrete Schriftsatz verfasst wurde, zu welchem Thema welche Recherche angestellt wurde und mit wem über welches Thema eine telefonische Besprechung stattfand.
Der Bundesgerichtshof kippte auch die Regelung in der Vergütungsvereinbarung, dass der Mandant unabhängig vom Zeitaufwand in jedem Fall mindestens das 3-Fache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet und dass bei der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung abweichend zur gesetzlichen Regelung die Abfindung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird. Nach der gesetzlichen Regelung wird im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung die Abfindung dem Gegenstandswert gerade nicht hinzugerechnet. Die hier vorgesehene Vergütungsregelung benachteiligte deshalb den Verbraucher unangemessen.