Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil
Werden dem Mitarbeiter im Rahmen der Überlassung eines Kfz Überführungskosten nicht berechnet und auch keine Überführungsleistungen erbracht, entsteht insoweit kein geldwerter Vorteil. Das gilt auch dann, wenn Fremdkunden Überführungskosten zahlen müssen.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Automobilherstellerin, ermöglichte ihren Mitarbeitern den Erwerb von Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Die fertig produzierten Fahrzeuge wurden vom Produktionsstandort zunächst in ein Versandzentrum gebracht. Von dort erfolgte die Auslieferung an fremde Endkunden und Mitarbeiter.
Die Fremdkunden konnten das Fahrzeug wahlweise z. B. bei einer Niederlassung der Klägerin oder einem Vertragshändler in Empfang nehmen. Dabei wurden Überführungskosten berechnet. An die Mitarbeiter der Werke wurden die Fahrzeuge am jeweiligen Werksstandort oder am Versandzentrum ohne Überführungskosten ausgeliefert.
Die Niederlassungs-Mitarbeiter erhielten die Fahrzeuge wahlweise am Versandzentrum oder an der jeweiligen Niederlassung. Überführungskosten wurden ihnen nur bei Auslieferung in einer Niederlassung außerhalb des Versandzentrums zu vergünstigten Preisen berechnet.
Die Klägerin erklärte in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen neben der vergünstigten Abgabe der Fahrzeuge lediglich die sich aus der vergünstigten Berechnung der Überführungskosten ergebenden Vorteile der Niederlassungs-Mitarbeiter. Ihrer Ansicht nach waren in den Fällen, in denen sie keine Überführungskosten berechnete (Auslieferung in den Werken und im Versandzentrum), diese nicht in die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Erwerb der Fahrzeuge einzubeziehen. Auf die dementsprechende Lohnsteuer-Anmeldung nahm das Finanzamt die Klägerin durch Haftungsbescheid wegen der sich aus den nicht berechneten Überführungskosten ergebenden Vorteile in Anspruch. Die vor dem Finanzgericht dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die nicht erbrachten Überführungsleistungen nicht zu einem geldwerten Vorteil führten.
Der lohnsteuerrechtlich erhebliche geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der "Angebotspreis", d. h. der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicher Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht.
Dieser Endpreis stellt auf den Preis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung zu ermitteln. Fracht-, Liefer- und Versandkosten rechnen nicht zum Endpreis, weil es sich insoweit nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt.
Hiervon ausgehend waren die Überführungskosten nicht in den Endpreis einzuberechnen. Die Mitarbeiter hatten durch die Auslieferung der Fahrzeuge an den Werksstandorten oder am Versandzentrum keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil i. S. e. "Überführung" erlangt. Zum einen waren Überführungskosten tatsächlich nicht angefallen. Zum anderen stellte die Überführung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung keine zusätzliche Leistung dar. Den betreffenden Mitarbeitern wurden keine Überführungskosten in Rechnung gestellt. Dabei war unerheblich, dass ein fremder Endkunde sich der Überführung und den durch diese ausgelösten Kosten nicht entziehen kann. Denn dies änderte nichts daran, dass die Fremdkunden mit den Überführungskosten eine zusätzliche Leistung entgelten.
EU-Parlament: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers
Wahlkampfkosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament entstehen, können nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Wahlkampf ohne Erfolg war.
Hintergrund
A nahm an der Wahl zum Europäischen Parlament teil. Da ihr Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.
A machte für 2014 die ihr im Zusammenhang mit der erfolglosen Kandidatur entstandenen Aufwendungen in Höhe von rund 7.000 EUR als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskosten-Abzug unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schlos...