Leitsatz
1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C‐552/17, EU:C:2018:1032).
2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
Normenkette
§ 25 UStG, Art. 306 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen. Im Rahmen seines Unternehmens bot er in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Dabei buchte er die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Kläger. Dieser leitete sie an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiter und zog hiervon seine "Provision" ab. Er ging von im Inland nicht steuerpflichtigen Umsätzen aus, da er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig gewesen sei. Das FA sah hierin nach § 25 UStG im Inland zu versteuernde Reiseleistungen. Die Klage zum FG hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 7.7.2015, 2 K 261/13, Haufe-Index 8633249, EFG 2015, 2003).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger sei gegenüber den Reisenden als Leistender aufgetreten und nicht lediglich als Vermittler. Die Aufmachung des Katalogs habe dem von einem klassischen Reiseveranstalters entsprochen. Dieser habe den Kunden den Eindruck vermittelt, dass der Kläger Vertragspartner werde.
Hinweis
1. Eine Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung wie z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen erbringt (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 27.3.2019, V R 10/19 (V R 60/16), BFH/NV 2019, 791).
2. Wer die § 25 UStG unterliegende Reiseleistung erbringt, richtet sich nach dem, der Reiseleistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Ob der Unternehmer als Leistender in Bezug auf die Reiseleistung oder nur als Vermittler dieser Leistung handelt, bestimmt sich daher nach dem Auftreten des Unternehmers gegenüber dem Reisenden.
Auf der Grundlage des der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist dabei der Wille, in fremdem Namen zu handeln, gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde in fremdem Namen auftreten will. Bei durch schriftliche Unterlagen beworbenen Leistungen sind dabei die Prospektgestaltung und die AGB zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.08.2019, V R 12/19 (V R 9/16)