(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht[1] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht[2] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] dies nicht ausschließen. 2§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht[3] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts[4] [Bis 13.01.2019: Patentgerichts] findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht[5] [Bis 13.01.2019: Patentgericht].
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