Der BFH folgt dem für Steuerpflichtige günstigen Urteil des EuGH. Dennoch hat der Steuerpflichtige möglicherweise nur einen Pyrrhussieg errungen. Denn der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch zu prüfen habe, ob das Zwischenmietverhältnis rechtsmißbräuchlich sei. Dabei sei es – so der BFH – denkbar, die erstrittene Steuerermäßigung mit den in den Vorjahren gewährten Vorsteuerbeträgen zu saldieren (geänderte rechtliche Beurteilung nach § 15a UStG ).
EuGH und BFH lassen offen, wie zu entscheiden ist, wenn das vereinbarte Entgelt unterhalb des marktüblichen Entgelts liegt.
Beispiel: Vereinbartes Entgelt 75 DM, marktüblich 100 DM, Kosten (Mindestbemessungsgrundlage) 125 DM. Man wird daran denken können, die Bemessungsgrundlage nur auf 100 DM, nicht auf 125 DM anzuheben. Widmann, der diese Frage aufgeworfen hat, gibt aber mit Recht zu bedenken (UR 1997 S. 303), daß bei der Vereinbarung extrem niedriger Entgelte (z. B. im o. a. Fall nur 25 DM anstelle von 75 DM) eine Steuerumgehung anzunehmen sein könnte. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu stellt.