Nach längeren Diskussionen wurde zur Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie am 21.7.2012 das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" als sog. Artikelgesetz erlassen. Zwar gelten die Bestimmungen der Mediationsrichtlinie nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden. Dieser Aufforderung zum Erlass eines umfassenden Mediationsgesetzes ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt.
Das o. g. Artikelgesetz vom 21.7.2012 ist nach Art. 9 am 26.7.2012 in Kraft getreten. Es sieht in Art. 1 ein Mediationsgesetz und in den übrigen Artikeln Änderungen in prozessrechtlichen Gesetzen (ZPO, ArbGG etc.) vor, welche die Rahmenbedingungen und wesentlichen Aspekte des Einsatzes von Mediation (wie z. B. Verfahrensbestimmungen, Verschwiegenheitspflichten) regeln.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten hat das Artikelgesetz nur gewisse prozessuale Auswirkungen.
4.1 Mediationsgesetz
Das – in Art. 1 des o. g. Gesetzes enthaltene – Mediationsgesetz enthält übersichtsartig Regelungen zu folgenden Aspekten:
- Begriffsbestimmungen zur Mediation und zum Mediator
- Ablauf eines Mediationsverfahrens und Aufgaben des Mediators
- Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators
- Verschwiegenheitspflichten des Mediators sowie der in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen
- Aus- und Fortbildung des Mediators
- wissenschaftliche Begleitung, finanzielle Förderung und Evaluierung der Mediation.
Diese Regelungen sind in Arbeitsstreitigkeiten (nur) von Relevanz, wenn ein Mediationsverfahren im Sinne des Gesetzes durchgeführt wird. Eine (echte) gerichtsinterne Mediation wurde nicht in das Mediationsgesetz aufgenommen. Bestehende gerichtliche Mediatoren durften nach der Übergangsvorschrift in § 9 MediationsG nur noch bis 31.8.2013 tätig werden. Dafür besteht gemäß § 54 a ArbGG die Möglichkeit, dass das Gericht den Parteien die (freiwillige) Durchführung einer außergerichtlichen Mediation oder anderweitigen Konfliktbeilegung vorschlägt.
Statt der gerichtsinternen Mediation wurde in § 54 Abs. 6 ArbGG aber das arbeitsgerichtliche Güterichterverfahren geschaffen. Güterichter ist ein spezieller, für die Güterichterverhandlung bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, welcher alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Der Güterichter kann entweder einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts, einem anderen Gericht oder sogar dem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit angehören.
4.2 Güterichterverfahren und Mediation im Urteilsverfahren
In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und sonstigen Arbeitsstreitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren ausgetragen werden findet in erster Instanz zunächst stets eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter zum Zwecke der gütlichen Einigung. Diese hat – je nach Gestaltung durch den Vorsitzenden – mitunter "mediative Züge".
Ergänzend hierzu gilt § 54 Abs. 6 ArbGG: "Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
Im Güterichterverfahren vor dem speziell zuständigen und nicht entscheidungsbefugten Güterichter wird ein Protokoll über die Güteverhandlung nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen. Der Güterichter ist ein deutsches Gericht i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sodass vor ihm abgeschlossene Vergleiche Vollstreckungstitel darstellen.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Güterichter kann nach zutreffender Ansicht nur dann erfolgen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Die Verweisungsentscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden. Sie kann in jedem Verfahrensst...