Simon Hauck, Prof. Dr. René Schäfer
4.1 Grundsätzliches
Rz. 40
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist das Kapital variabel, d. h. es ändert sich laufend durch Entnahmen und Einlagen sowie durch Gewinn und Verlust. Auch steuerrechtliche Mehrgewinne, die sich im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben, nehmen Einfluss auf die Höhe des Kapitals. Diese werden dem Kapitalkonto bei der Kapitalkontenentwicklung zugeschlagen. Bei Wenigergewinnen ist es umgekehrt. Auch durch das Ergebnis einer Betriebsprüfung erforderlich werdende Korrekturen bei den Entnahmen und Einlagen nehmen Einfluss auf die Höhe des Kapitals.
Rz. 41
Bei den Kapitalgesellschaften muss jedoch mit Rücksicht auf das feste Kapital (Grund- oder Stammkapital) ein anderer Weg eingeschlagen werden. Dieses Kapital darf nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlungen, d. h. durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, verändert werden. Auch andere Eigenkapitalpositionen (Rücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss, evtl. Bilanzgewinn) sind handelsrechtlich definierte Posten und können bei der Aufstellung der Steuerbilanz und damit auch bei der Betriebsprüfung im Rahmen der Aufstellung von berichtigten Steuerbilanzen (sog. Prüferbilanzen) nicht abgeändert werden.
4.2 Steuerlicher Ausgleichsposten
Rz. 42
Das in der Steuer- bzw. Prüferbilanz festgestellte und auszuweisende Mehr oder Weniger an Eigenkapital gegenüber der Handelsbilanz wird deshalb durch einen "steuerlichen Ausgleichsposten", der den Charakter von Eigenkapital hat, in der Prüferbilanz ausgewiesen.
Rz. 43
Die Aufgabe dieser Ausgleichsposten besteht im Ausweis des Unterschieds zwischen dem Kapital lt. Handelsbilanz und dem Kapital lt. Steuerbilanz. Dieser steuerliche Ausgleichsposten ist soweit ein Korrekturposten zu den handelsrechtlichen Kapitalposten für steuerrechtliche Zwecke.
Rz. 44
Steht dieser Ausgleichsposten auf der Passivseite der Prüferbilanz, so ist gegenüber der Handelsbilanz ein Mehrkapital festgestellt worden. Steht dieser Posten auf der Aktivseite der Prüferbilanz, hat die Betriebsprüfung zu einem Minderkapital geführt.
Rz. 45
Durch die Einbeziehung des steuerlichen Ausgleichspostens in die Betriebsvermögensvergleichsrechnung (§ 4 Abs. 1 EStG) werden die beinhaltenden Mehr- und Weniger-Gewinne lt. Ergebnis der Betriebsprüfung auch buch- und bilanzmäßig erfasst.
Rz. 46
Der steuerrechtliche Ausgleichsposten ist auch Teil des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des ausschüttbaren Gewinns.
4.3 Besonderheiten
Rz. 47
Wird die Handelsbilanz nicht an die Steuer- bzw. Prüferbilanz angeglichen, muss der Ausgleichsposten wegen seiner späteren Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung fortentwickelt werden. In der Literatur wird empfohlen, den steuerlichen Mehrgewinn bzw. Mehrverlust des laufenden Jahres gesondert auszuweisen und erst im Folgejahr dem steuerlichen Ausgleichsposten zuzuführen.
Rz. 48
Außerbilanzielle Korrekturen dürfen nicht bei der Bildung steuerrechtlicher Ausgleichsposten berücksichtigt werden.
Rz. 49
Der Ausgleichposten ist so lange fortzuführen, wie die Mehr- und Minderwerte gegenüber der Handelsbilanz vorhanden sind. Der Ausgleichsposten muss ggf. bis zur Auflösung der Kapitalgesellschaft fortgeführt werden.