Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
4.1 Bloße Verwertung von Kenntnissen
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit, der zur Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses führen würde, besteht indes nicht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lediglich die Gelegenheit gibt, Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit erworben hat, außerhalb seines Dienstverhältnisses zu verwerten.
4.2 Geschäfte zu Lasten des Arbeitgebers
Erst recht fehlt es an diesem unmittelbaren Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung aus eigenem Antrieb und ohne Einwilligung seines Arbeitgebers zu dessen Lasten Geschäfte ausführt.
4.3 Nebentätigkeit während Vorruhestand
Bei Bezug von Vorruhestandsleistungen ist auch dann kein einheitliches Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem Teilzeitarbeitsverhältnis für seinen früheren Arbeitgeber tätig wird. Der Arbeitslohn aus der Teilzeitbeschäftigung kann bei dieser Sachlage unter den Voraussetzungen des § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.
Keine Pauschalbesteuerung während Altersteilzeit
Dies ist jedoch bei Teilzeitbeschäftigungen, die als kurzfristige Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit innerhalb der Freizeitphase eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eingegangen werden, anders.
Das Entgelt kann in diesen Fällen nicht pauschal versteuert werden, weil der Arbeitnehmer hier von demselben Arbeitgeber für eine andere Beschäftigung, nämlich aus dem noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist nicht mit Abschluss der Arbeitsphase beendet, sondern läuft während der Freizeitphase als aktives Beschäftigungsverhältnis weiter.
Allerdings kommt in diesen Fällen eine Pauschalbesteuerung des Arbeitsentgelts aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis in Betracht.
4.4 Geringfügig entlohnte Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber
Eine Pauschalbesteuerung gemäß § 40a Abs. 2 EStG ebenso wie nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in bestimmten Fällen, z. B. bei Beamten, in Betracht, wenn die Nebentätigkeit (nicht Hilfstätigkeit) für den Arbeitgeber ausgeübt wird, zu dem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Hauptbeschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsrechtlich nicht mit der Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet werden kann, sondern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt.
4.5 Steuerfreie Ehrenamtspauschale
Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten in Betracht, die im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich gezahlt werden.
Die Ehrenamtspauschale kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine solche begünstigte Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass sie von der Hauptbeschäftigung isoliert beurteilt werden kann. Damit muss sie auf einer eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Rechtsgrundlage beruhen. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein BMF-Schreiben herausgegeben, in dem zu Abgrenzungsproblemen Stellung genommen wird.
4.6 Sonderfall: Mehrfachbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Bei einer Mehrfachbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften sind hinsichtlich der Höhe der Gesamtausstattung mit Bezügen und damit bezüglich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Besonderheiten zu beachten. So ist dieser Umstand bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts i. d. R. mindernd zu berücksichtigen. Sofern die anderweitige Tätigkeit jedoch Vorteile für die zu beurteilende Gesellschaft generiert, die den zeitlich verminderten Arbeitseinsatz des Geschäftsführers ausgleichen, so darf diese bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts vollständig oder teilweise unberücksichtigt bleiben.