OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.10.2018, S 2163 A - 005 - St 216
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
1. Grundsätze
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z.B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Absatz 1 und 2 HGB hingewiesen.
2. Vereinfachungsregelungen
Die jährliche Bestandsaufnahme wird erleichtert und die Bewertung des Umlaufvermögens kann im Wege der Schätzung eines Pflanzenbestandswerts wie folgt vereinfacht werden:
2.1 Pflanzenwert
1Die am Bilanzstichtag eines Wirtschaftsjahres vorhandenen Pflanzen (Aufschulware – R 15.5 Absatz 5 Satz 3 EStR 2012) sowie das Saatgut werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenwert). 2Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanz- bzw. Saatgut verwendet wird und dieses nicht zum Verkauf als Handelsware (R 15.5 Absatz 5 Satz 7 EStR 2012) bestimmt ist. 3Zur Ermittlung des Pflanzenwerts werden die Anschaffungskosten für Aufschulware (Jungpflanzen, Sämlinge, Stecklinge, etc.) und Saatgut des laufenden Wirtschaftsjahres herangezogen. 4Aus den Aufzeichnungen der einzelnen Wirtschaftsjahre über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dienen.
2.2 Flächenwert
2.2.1 Baumschulbetriebsfläche
1Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschafteten Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße.
2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche
1Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:
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Baumschulbetriebsfläche |
abzüglich |
Hof- und Gebäudeflächen, die Wohnzwecken dienen |
abzüglich |
Hausgärten |
abzüglich |
Flächen der Bewässerungsteiche |
abzüglich |
Brach- und Gründüngungsflächen und am Bilanzstichtag vollständig geräumte Quartiere, soweit sie nicht zur Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern bestimmt sind |
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Zwischensumme |
abzüglich |
20 % von der Zwischensumme für Besonderheiten |
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zu bewertende Baumschulfläche |
2Der Abschlag von 20 % berücksichtigt Besonderheiten (wie z.B. Wegeflächen, Wendeplätze, etc.). 3Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen.
2.2.3 Ermittlung des Flächenwerts
1Zur Ermittlung des Flächenwerts sind je Hektar (ha) zu bewertender Fläche anzusetzen
für Flächen bzw. Flächenanteile mit Forstpflanzen |
4.200 EUR/ha, |
für Flächen bzw. Flächenanteile aller übrigen Pflanzen |
8.200 EUR/ha. |
2Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 3Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend.
2.2.4 Nachweis der Baumschulbetriebsfläche
1Die Baumschulbetriebsfläche muss sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 EStR 2012 zu führenden Anbauverzeichnis ergeben und die Hof- und Gebäudeflächen müssen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden können. 2Bei der Übermittlung der Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG durch Datenfernübertragung ist die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung im Berichtsteil darzulegen. 3Andernfalls ist als vereinfachter Nachweis die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts als Anlage der Bilanz beizufügen.
2.3 Pflanzenbestandswert
1Der Pflanzenbestandswert eines Wirtschaftsjahres setzt sich aus dem Pflanzenwert (vgl. Tz. 2.1) und dem Flächenwert (vgl. Tz. 2.2) zusammen. 2Zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Umtriebszeit mehrjähriger Kulturen ist der aktivierte Pflanzenwert eines Wirtschaftsjahres in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zu mindern. 3Am Bilanzstichtag nach der ersten Bilanzierung ist der jeweilige Pflanzenwert eines Wirtschaftsjahres für Pflanzen in Töpfen und Containern mit 0 %, für Forstpflanzen mit 30 % und für alle übrigen Pflanzen (einschließlich der Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen) mit 50 % seines ursprünglichen Werts in der Bilanz auszuweisen; ...