Die Konsignationslagerregelung, die in Art. 17a MwStSystRL enthalten ist, gestaltet sich nach der RL 2018/2010 wie folgt:
1. Grundsatz
Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands durch einen Unternehmer im Rahmen einer Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine entgeltliche Lieferung zu behandeln. D.h. das innergemeinschaftliche Verbringen unter diesen Umständen ist nicht steuerbar.
2. Begriffsbestimmungen
Eine Konsignationslagerregelung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Gegenstände werden von einem Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Parteien zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;
- der Unternehmer, der die Gegenstände versendet oder befördert (verbringender Unternehmer), hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
- der Unternehmer (Abnehmer), an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine USt-IdNr. im Bestimmungsmitgliedstaat und sowohl seine Identität als auch die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesene USt-IdNr. sind dem versendenden oder befördernden (verbringenden) Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
- der verbringende Unternehmer trägt die Verbringung in das in Art. 243 Abs. 3 MwStSystRL geregelte Register ein und nimmt die Identität des Abnehmers, dessen USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaates gem. Art. 262 Abs. 2 MwStSystRL in die Zusammenfassende Meldung (ZM) auf.
3. Rechtsfolgen
Wenn die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung nach Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL vorliegen, gelten zum Zeitpunkt der Übertragung der Befähigung auf den Abnehmer, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen (d. h. zum Zeitpunkt der Lieferung an den Abnehmer), folgende Bestimmungen, sofern die Übertragung (Lieferung) innerhalb der in Art. 17a Abs. 4 MwStSystRL genannten Frist (Lieferung binnen 12 Monaten nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat) erfolgt:
- eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL gilt als von dem verbringenden Unternehmer vorgenommen;
- ein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt als von dem Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen.
4. Maximale Lagerfrist
Wurde der Liefergegenstand innerhalb von 12 Monaten nach seiner Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen des Verbringens nicht an den Abnehmer geliefert, für den er nach Art. 17a Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 MwStSystRL bestimmt war, und ist keiner der in Art. 17a Abs. 7 MwStSystRL genannten Umstände (z. B. Wegfall einer der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung, Wechsel des Abnehmers, Transport des Liefergegenstands aus dem Bestimmungsmitgliedstaat hinaus, Verlust, Diebstahl, Zerstörung des Liefergegenstands) eingetreten, gilt ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. Art. 17 MwStSystRL als am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten erfolgt.
5. Ausschluss der Annahme eines innergemeinschaftlichen Verbringens
Ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. v. Art. 17 MwStSystRL ist nicht anzunehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Befähigung des Abnehmers, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, wurde nicht übertragen und die Gegenstände werden binnen 12 Monaten nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgesandt, von dem aus sie befördert oder versandt wurden, und
- der verbringende Unternehmer trägt den Rückversand der Gegenstände in das in Art. 243 Abs. 3 MwStSystRL geregelte Register ein.
6. Eintritt eines anderen Erwerbers
Wird der Abnehmer i. S. d. Art. 17a Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL binnen 12 Monaten nach Ankunft des Liefergegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Unternehmer (Abnehmer) ersetzt, gilt zum Zeitpunkt der Ersetzung kein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. v. Art. 17 MwStSystRL als erfolgt, wenn
- alle anderen maßgeblichen Voraussetzungen gem. Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL (Grundvoraussetzungen der Konsignationslagerregelung) erfüllt sind und
- der verbringende Unternehmer den Abnehmerwechsel in das in Art. 243 Abs. 3 vorgesehene Register einträgt.
7. Annahme eines innergemeinschaftlichen Verbringens
Ist eine der Voraussetzungen nach Art. 17a Abs. 2 und 6 MwStSystRL (allgemeine Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung, zulässiger Abnehmerwechsel) binnen 12 Monaten nach Ankunft der Liefergegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr erfüllt, gilt ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. Art. 17 MwStSystRL als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
Werden die Gegenstände in ein anderes Land (Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat) als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, befördert oder versandt...