Es bleibt bei dem Grundsatz des Art. 193, dass die MwSt von jedem Steuerpflichtigen, der eine steuerpflichtige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bewirkt, geschuldet wird, es sei denn, in anderen Bestimmungen, die in Art. 193 aufgeführt sind, wird festgelegt, dass die MwSt von einer anderen Person geschuldet wird. Als Ausnahme von Art. 193 MwStSystRL wird ein neuer Art. 194a MwStSystRL vorgeschlagen, wonach die MwSt von der Person, an die die Waren geliefert werden, geschuldet wird, sofern er ein CTP i. S. v. Art. 13a MwStSystRL ist, wenn die Warenlieferung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht im Mitgliedstaat des Orts der Lieferung ansässig ist.
Lieferung einer Maschine von Deutschland nach Frankreich
Der deutsche Unternehmer D liefert im September 2026 an den französischen Unternehmer F eine Maschine. D transportiert die Maschine mit eigenem Lkw von München nach Paris. Beginn der Beförderung in München: 10.9.2026, Ankunft der Maschine in Paris: 12.9.2026. D erteilt F am 15.12.2026 eine Rechnung. Der Nettobetrag der Maschine beläuft sich auf 100.000 EUR.
Ort dieser innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht mehr wie bisher der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung (München), sondern der Ort des Endes der Beförderung oder Versendung (Paris). Die innergemeinschaftliche Lieferung des D ist also in Frankreich steuerbar. F tätigt keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich (wie bisher), sondern ist lediglich Abnehmer einer in Frankreich steuerbaren Lieferung. Die MwSt für die (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung des D entsteht im Voranmeldungszeitraum der Rechnungserteilung, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Steuertatbestand eintritt (hier also spätestens am 15.10.2026). Steuerschuldner für die Lieferung ist grundsätzlich D (der sich deshalb in Frankreich für MwSt-Zwecke erfassen lassen müsste), es sei denn F ist ein CTP. In diesem Fall wäre F Steuerschuldner. Ist D Steuerschuldner, muss er in seiner Rechnung an F französische Umsatzsteuer ausweisen. Ist F ein CTP und deshalb Steuerschuldner, kann D netto fakturieren (mit Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft).
Das Konzept des CTP war bereits in dem Vorschlag der Kommission vom 4.10.2017 enthalten, wurde aber in den Ratsverhandlungen über diesen Vorschlag wieder gestrichen. Was Intra-Union-Warenlieferungen betrifft, bedeutet die Kombination der Art. 193 und 194a MwStSystRL, dass der Lieferant grundsätzlich Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist, es sei denn, der Lieferant ist nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig und der Kunde ist ein CTP nach Art. 13a MwStSystRL. In diesem Fall wird der Kunde im Bestimmungsmitgliedstaat Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren). Intra-Union-Warenlieferungen, die in Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 MwStSystRL definiert sind, umfassen unter anderem die Lieferungen eines Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige juristische Person. Daher wird eine Änderung des Art. 214 MwStSystRL vorgeschlagen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die Empfänger einer Intra-Union-Lieferung ist, mittels einer individuellen Nummer identifiziert wird.