Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:

 

a)

den Begriff "Investitionsgüter" definieren;

 

b)

den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;

 

c)

alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;

 

d)

verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.

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