Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen:
a) |
die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge; |
b) |
die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge. |
Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen