(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, in folgenden Fällen aus dem Register:
a) |
Er teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; |
b) |
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass er keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; |
c) |
er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr; |
d) |
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung. |
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler in folgenden Fällen aus dem Register:
a) |
Er war während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig; |
b) |
er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr; |
c) |
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung. |
(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der von einem Vermittler vertreten wird, in folgenden Fällen aus dem Register:
b) |
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; |
c) |
dieser Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr; |
d) |
dieser Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung; |
e) |
der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt. |
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