In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:

 

a)

Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

 

b)

Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge