(1) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen insbesondere
a) |
Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie), |
b) |
über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol); |
c) |
Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste; |
d) |
Personenrufdienste (Paging-Dienste); |
e) |
Audiotextdienste; |
f) |
Fax, Telegrafie und Fernschreiben; |
g) |
den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web; |
h) |
private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger. |
(2) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nicht
a) |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen; |
b) |
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden "Rundfunkdienstleistungen."). |
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