Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Kindergeld vom .......... Mehrwöchige Ausbildung zum Rettungssanitäter keine Erstausbildung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Antragsteller hat im gesamten streitigen Jahr Anspruch auf Kindergeld für seine volljährige Tochter. Die Tochter leistete nach dem Abschluss der Schulausbildung mit dem Erwerb des Abiturs im xx/xxxx ein freiwillig soziales Jahr ab und nahm am xx.xx.xxxx nach zwischenzeitlicher Ausbildung zur Rettungssanitäterin und kurzfristiger Tätigkeit zur Überbrückung das Studium xy auf. Sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit übte die Tochter nur aus, weil sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht sogleich das Studium mit dem Berufswunsch aufnehmen konnte. Damit besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. zunächst hinsichtlich des Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und dann für den Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
Dem steht nicht § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen, da die Tochter noch keine Erstausbildung absolviert hat. Auch wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, handelt es sich dennoch um eine nur lediglich xx Wochen, konkret von xx/xxxx bis xx/xxxx dauernde kurze Einführung in die Tätigkeit, was keine Erstausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt.
Dies lässt sich daraus schlussfolgern, dass bei der Auslegung des Begriffs der erstmaligen Berufsausbildung i. S. dieser Vorschrift die Definition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG zu beachten ist. Demnach bedarf es einer geordneten Ausbildung von mindestens 12 Monaten, was hier eindeutig nicht erfüllt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH mit Urteil vom 12.2.2020, VI R 17/20, nicht zwingend von einer einheitlichen Auslegung der Begriffe im Kindergeldrecht und bei der Frage der Sonderausgaben ausgeht. Denn die gesetzliche Definition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wurde erst nach dieser gefestigten Auslegung zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gefasst. Durch die gesetzliche Definition wurde zudem das bisherige Rechtsprechungsverständnis eingeschränkt, was somit nicht unberücksichtigt bleiben kann. Andernfalls würde der Wertung des Gesetzgebers widersprochen.
Vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 30.1.2024, 8 K 134/23.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass Kindergeld i.H.v. xxx EUR ab xx/xxxx – über das ganze Jahr xxxx hinweg, ohne Unterbrechung -– gewährt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 7/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen