1.1 Hintergrund und Zweck des Meldeverfahrens
Ziel der Entsenderichtlinie war und ist es, entsandten Arbeitnehmern hinsichtlich der wichtigsten gesetzlichen und tariflichen Mindestarbeitsbedingungen denselben Schutz zu gewähren wie den Arbeitnehmern in dem Land, in dem sie eingesetzt werden.
Die Tatsache, dass die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa über die Jahre immer weiter zusammengewachsen sind, hat dazu geführt, dass das Gefälle hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen größer geworden ist. Um eine Lösung der damit einhergehenden politischen Problematiken wie "Lohn- oder Sozialdumping" und fehlendem Schutz der Arbeitnehmer im europäischen Ausland herbeizuführen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der oben genannten Richtlinien vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern für die Durchsetzung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen geeignete Verfahren zur Verfügung stehen.
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in ein Land der EU, des EWR und in die Schweiz entsenden, müssen sich daher immer stärker mit den arbeitsrechtlichen Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Staaten auseinandersetzen.
Meldepflichtige Reisegründe
Nicht alle Reisegründe sind meldepflichtig. Die Ausnahmetatbestände der jeweiligen Länder müssen bei der Prüfung einer eventuellen Meldepflicht beachtet werden.
In Österreich z. B. ist von einer Entsendemeldung abzusehen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
- Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.
1.2 Abgrenzung zur A1-Bescheinigung
Zusätzlich zu den arbeitsrechtlichen Meldepflichten für Entsendungen und Geschäftsreisen, müssen Unternehmen die A1-Bescheinigung beantragen. Auch für Entsendungen bzw. Geschäftsreisen, die unter den Ausnahmetatbeständen fallen, muss die A1-Bescheinigung beantragt werden.
Liegt eine solche Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit nicht vor, so kann dies als Indiz dafür gelten, dass die betreffende Situation nicht als zeitlich begrenzte Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen arbeitet, eingestuft werden sollte.
A1-Bescheinigung
Die Beantragung und Ausstellung der A1-Bescheinigung kann einige Tage in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich im Fall einer Kontrolle im Ausland eine Kopie des Antragsformulars als Nachweis der bereits beantragten A1-Bescheinigung vorzulegen.