Aufgrund bereits erfolgter Umsetzung der jeweiligen Richtlinie in die nationalen Rechtsordnungen treffen entsendende Arbeitgeber in den meisten EU-Mitgliedsstaaten u. a. die folgenden (administrativen) Pflichten:
3.1 Prüfung der Meldepflicht
Sobald der Reisegrund feststeht, empfiehlt es sich anhand der länderspezifischen Vorschriften des Reiselandes das Vorliegen einer Meldepflicht zu prüfen. Bei Tätigkeiten in bestimmten Bereichen wie z. B. auf Baustellen, sind zusätzliche Meldungen zu prüfen. Dabei sollten die Ausnahmen der Meldepflichten – sofern solche vorliegen – beachtet werden.
Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der reglementierten Gewerben ist in Österreich z. B. eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sowie deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin beabsichtigt wird.
3.2 Abgabe einer Meldung
Die Abgabe einer Meldung setzt eine frühzeitige Anmeldung des zu entsendenden Arbeitnehmers bei der jeweils zuständigen Behörde im Gastland unter Angabe bestimmter Informationen zum Unternehmen, zum Arbeitnehmer bzw. zur Einsatztätigkeit. Wichtig hierbei ist die Beachtung der Abgabefrist.
Abgabefrist
In den meisten Ländern reicht es vollkommen aus, die Meldung vor Beginn des Einsatzes einzureichen. In der Schweiz hingegen muss die Meldung 8 Tage vorher eingereicht werden.
Ergänzend hierzu ist in einigen Ländern die Benennung einer Kontaktperson zur Vervollständigung der Meldung erforderlich. Die Anforderungen an einer solchen Person variiert ebenfalls je nach Land.
Kontaktperson
Die Vertreter in Frankreich kann z. B. der reisende Arbeitnehmer selbst sein, der allerdings die französische Sprache beherrschen muss und während der Dauer des Einsatzes in Frankreich sein muss. In Portugal hingegen werden an die Vertreterbenennung keine weiteren Anforderungen an einer Kontaktperson gestellt.
3.3 Pflichten während und nach dem Auslandseinsatz
Auch während und nach dem Auslandseinsatz kommen dem Unternehmen gewissen Pflichten zu. Dazu gehört
- das Bereithalten spezifischer Arbeitsdokumente im Gastland (in der Regel in der Landessprache des Gastlandes),
- die Aushändigung von Informationen und Dokumenten auf Anforderung der zuständigen Kontrollbehörden sowie
- die Archivierungspflicht.
3.4 Besondere Herausforderungen der Unternehmen
Die regelkonforme administrative Umsetzung der Meldepflichten stellt Unternehmen, die Mitarbeiter ins europäische Ausland entsenden, vor besondere Herausforderung. Folgende Aspekte machen eine reibungslose Abwicklung besonders schwierig:
- Die Bedienung der Portale, die in einigen Ländern nicht auf Englisch geführt werden (sprachliche Barriere).
- Keine einheitlichen Regelungen hinsichtlich der Beurteilung der Meldepflicht. Jedes Land hat seine eigenen Richtlinien aufgestellt und beurteilt, wann ein Reisegrund meldepflichtig ist.
- Sofern die Meldung eine vorherige Registrierung des Unternehmens erfordert, ist eine zeitnahe Umsetzung der Reisewünsche oft nicht möglich.