OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.3.2011, S 7225 A - 32 - St 112
Nach (erneuten) Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, sowie dem zuständigen Referat der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen, ist an der bisherigen Auffassung festzuhalten, dass Umsätze mit Messekatalogen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG, sondern dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen.
Begründung:
Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.
Messekataloge dienen sowohl der Werbung für die Veranstaltung selbst als auch für die einzelnen Aussteller. Die Nennung der zahlreichen und für die verschiedenen Branchen bedeutenden Aussteller im Messekatalog an sich macht auf die Leistung der Messegesellschaften aufmerksam, nämlich die Organisation und Durchführung einer Veranstaltung, die es einem möglichst großen Kreis von Herstellern oder Verkäufern von Waren oder Dienstleistungen gestattet, diese einem möglichst großen (Fach-)Publikum zur Schau zu stellen, zu erläutern und zu verkaufen.
Die Auflistung aller auf der Messe vertretenen Aussteller bringt die Bedeutsamkeit der Messe zum Ausdruck. Diese in eine sachliche Information gekleidete positive Darstellung der Leistung des Messeveranstalters ist für den potenziellen Besucher im Vorfeld der Messe ein wichtiges Entscheidungskriterium bzw. ein Anreiz, die Messe zu besuchen. Die Anzahl der zu erwartenden Besucher ist wiederum ein entscheidendes Kriterium für den Entschluss eines potenziellen Ausstellers, sich auf einer Messe zu präsentieren.
Die neben den alphabetisch oder nach Ländern geordneten Ausstellerverzeichnissen abgedruckten Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisse, wonach der Besucher eine Zuordnung der Aussteller zu bestimmten auf der Messe angebotenen Waren oder Dienstleistungen vornehmen kann, erleichtert ihm die Entscheidung, welchen Aussteller er – auch neben den ihm bereits bekannten Firmen – besucht und beeinflusst dadurch sein Verhalten.
Da es sich mithin um Druckerzeugnisse handelt, die überwiegend Werbezwecken dienen, sind diese Publikationen grundsätzlich in Position 4911 1090 des Zolltarifs einzureihen, auf die in der Anlage 2 zum UStG jedoch nicht verwiesen wird. Umsätze mit diesen Gegenständen unterliegen daher dem Regelsteuersatz. Ein Vergleich mit Telefonbüchern (insbesondere mit den Gelben Seiten) ist nicht möglich, da Telefonbücher nicht vorrangig Werbe- sondern allgemeinen Informationszwecken dienen.
Nichtbeanstandungsregelung
Eine generelle Nichtbeanstandungsregelung für solche Fälle, in denen bisher der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde, kommt nicht in Betracht. Sofern durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Vertrauenstatbestände geschaffen wurden, besteht für die betroffenen Unternehmer individuell die Möglichkeit der Beantragung von Billigkeitsmaßnahmen.
Die Rdvfg. vom 22.1.2010, S 7225 A – 32 – St 112 (USt-Kartei OFD Ffm. § 12 – S 7225 – Karte 3) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1