Rz. 1
Definition eines Gutachtens: Schriftliche Darstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, eigene Stellungnahme mit Begründung über die zu erwartenden Rechtsfolgen, Hinweis auf verbleibende Zweifel.
Rz. 2
Für das StB-Gutachten sollte ein schriftlicher Auftrag vorliegen, insbesondere wegen der Abgrenzung zur Raterteilung. Die Gutachtengebühr wird im Gegensatz zur Ratgebühr nicht auf andere Gebühren angerechnet.
Rz. 3
Die StBVV ist nur anzuwenden auf "steuerliche" Gutachten, z. B. bei der gutachtlichen Überprüfung von Umsatzsteuer- und Zollfragen (Ort der sonstigen Leistung, Option, Zolltarif), bei Gestaltungsvorschlägen für steuerlich bedeutsame Klauseln in Verträgen und Willenserklärungen (Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsumgründung, Gesellschaftsumwandlung, Verlegung eines Unternehmens ins Ausland, Testament und Erbvertrag), Fragen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO). Gutachten, welche durch Gerichte oder Staatsanwälte in Auftrag gegeben werden, sind nach dem "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)" abzurechnen.
Steuerliche Beratungen können vielfach auch in Form eines steuerlichen Gutachtens erfolgen, wenn ein entsprechender Auftrag mit dem Mandanten vereinbart wird. Im Gegensatz zu § 21 sind die Beratungen schriftlich mit Darstellung des Sachverhalts, der Rechtslage, des Beratungsobjektes, der Einbeziehung der Rechtsprechung und einer eigenen Stellungnahme zu erstellen. Auf Unsicherheiten in der Rechtslage ist in dem Gutachten hinzuweisen. Neben bei Anwendung des § 21 ist Gegenstandswert der Wert des Interesses. Nach BGH v. 29. 11. 1965, VII Z R 265/63, NJW 1966 S. 539 ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht. Unter Hinweis auf § 21 – Kz. 3370 – kann es sinnvoll sein, die Beratungsleistungsleistungen im Rahmen eines steuerlichen Gutachtens zu dokumentieren, weil die Gebühren ein vielfaches höher sind als nach § 21.
Rz. 4
Für nichtsteuerliche Gutachten (z. B. betriebswirtschaftlicher Art oder bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern) ist die übliche Vergütung nach § 632 BGB zu berechnen, wobei die StBVV allerdings einen guten Anhalt bietet bzw. vereinbart werden kann. Einzelheiten siehe E II – Rz. 29 ff. und E III – Rz. 33.
Rz. 5
Als Gegenstandswert gilt gem. § 10 der Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, nämlich der so genannte Wert des Interesses. Das ist das steuerliche Risiko oder die mögliche steuerliche Auswirkung im Durchschnittsfall (BGH v. 29. 11. 1965, VII Z R 265/63, NJW 1966, S. 539). Das LG Magdeburg hat in seinem Urteil v. 23. 10. 1996 (8 O 1601/96) hinsichtlich des Gegenstandswertes anders entschieden. Es handelte sich dabei um einen Existenzgründungs- und Beratungsbericht des StB. Das Gericht hielt in diesem Falle den ausgewiesenen Rohgewinn für den zutreffenden Gegenstandswert, weil das Interesse des Auftraggebers sowohl betriebswirtschaftlicher als auch steuerlicher Art gewesen sei. Man sollte sich u. E. nicht auf diese Auslegung verlassen. Denn sie bezieht sich auf einen Spezialfall, in dem betriebswirtschaftliche, also nichtsteuerliche Überlegungen vorrangig waren.
Rz. 6
Besser ist es, mit den Mandanten immer dann eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 über die Höhe des Gegenstandswertes oder einen höheren Rahmensatz zu schließen, wenn befürchtet werden muss, dass bei Anwendung der StBVV eine unzureichende Gebühr entsteht.
Ist der Gegenstandswert auch im Schätzungswege nicht zu ermitteln, muss die Zeitgebühr berechnet werden (§ 13 Nr. 2).
Rz. 7
Die Gebühren gem. § 22 sind nicht pauschalierungsfähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 2).