Rz. 1
Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz. 3–6. Mit § 24 Abs. 1 Nr. 26 wurde für Steuererklärungen, für die eine explizite Vorschrift in der StBVV nicht vorhanden ist, ein sog. "Auffangtatbestand" für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen geschaffen. Ein weiterer "Auffangtatbestand" wurde in § 24 Abs. 4 Nr. 5 für Meldungen nach dem EStG geschaffen, soweit es keine spezielleren Vorschriften für derartige Meldungen gibt. Unter Hinweis auf § 2 sind auch sonstige Meldungen, die in anderen Gesetzen und Verordnungen ihre Grundlagen haben, analog nach dieser Vorschrift abzurechnen.
Beispiele:
- Wegen der Tätigkeiten des StB im Zusammenhang mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz siehe § 30 – Rz. 5.
- Die Anzeige zur Grunderwerbsteuer gem. § 19 GrEStG gilt als Steuererklärung i. S. der AO. Danach ist § 24 Abs. 1 Nr. 26 für diese Anzeige zur Berechnung anzuwenden.
- Zur Bauabzugssteuer siehe § 23 – Rz. 4.
- Steueranmeldung zur Feuerschutzsteuer bzw. zur Versicherungssteuer: Für diese Steueranmeldungen wurde bisher die Anwendung von § 24 Abs. 1 Nr. 7 (Umsatzsteuer-Voranmeldung) für angemessen gehalten. Richtig sollte jedoch der § 24 Abs. 1 Nr. 26 zur Anwendung kommen. Gegenstandswert sind 10 % des Versicherungsentgeltes bei der Feuerschutzsteuer, 5 % des Versicherungsentgeltes bei der Versicherungssteuer (Eckert, StBVV, 5. Auflage 2013, S. 262).
- Steuererklärung zur Kraftfahrzeugsteuer: Auch diese Steuererklärung ist nach dem Auffangtatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 26 mit einer Wertgebühr zu berechnen.
- Wegen der Tonnagesteuer (Antrag, Erklärung) siehe § 23 – Rz. 4.
Rz. 1a
Nichtabzugsfähige Steuerberatungskosten ab 2006
Mit dem „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. 12. 2005 wurde unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufgehoben. Steuerberatungskosten können danach ab 01. 01. 2006 nur noch abgezogen werden, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Streichung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben ist in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden, und das zu Recht. Ein Staat, der seine Steuergesetze so kompliziert gestaltet, dass kaum ein Bürger seinen Erklärungspflichten ohne sachkundige Hilfe nachkommen kann, müsste die aufzuwendenden Kosten für alle Betroffenen zum Abzug zulassen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt. Das Bemühen des Bundes der Steuerzahler, die Regelung zu Fall zu bringen, wurde vom BFH mit Urteilen vom 04. 02. 2010 – X R 10/08 und vom 16. 02. 2010 – X R 10/10 abschlägig beschieden (zuletzt bestätigt mit BFH v. 28. 05. 2015 – VIII B 40/14. Die nachstehenden Ausführungen sollen dabei helfen, die Vergütungen nachprüfbar und rechtlich vertretbar in möglichst großem Umfang für die Mandanten abzugsfähig zu erheben.
Die Gesetzesänderung hat folgende Auswirkungen: