Rz. 1
unbesetzt
Rz. 2
Die Gebühren stellen nicht nur das Entgelt für die berufliche Leistung des StB dar, sondern gelten auch die allgemeinen Geschäftskosten ab; hierzu zählen z. B. auch nicht mandatsbezogene DATEV-Gebühren (OLG Düsseldorf v. 20. 02. 1992 – 13 U 134/91, GI 1993, 151). Diese können nur auf Grund einer besonderer Vereinbarung zusätzlich in Rechnung gestellt werden (§ 4), es sei denn, die StBVV sieht eine Vergütung für die Datenverarbeitung ausdrücklich vor (insbesondere nach §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 4). Auch Schreibauslagen und Bilanzmappenkosten gehören regelmäßig zu den allgemeinen Geschäftskosten (LG Kleve v. 08. 03. 2000 – 2 O 463/98, NWB 2001, 2422).
Rz. 3
Nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen Aufwendungen, die ausschließlich im Interesse eines einzelnen Auftrages gemacht werden ("besondere Geschäftskosten").
Rz. 4
Besonders ersetzt werden können daher regelmäßig im Rahmen eines Aufwendungsersatzes nach §§ 670, 675 BGB (vgl. hierzu ausführlich Rz. 2f vor § 15), also ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, z. B.
- Gutachterhonorare und Übersetzungskosten,
- Kosten für die Beschaffung von Unterlagen und besonderer Literatur,
- unmittelbar mandatsbezogene EDV-Kosten (z. B. DATEV-Speichergebühren).
Rz. 5
Honorare für "freie Mitarbeiter" sind jedenfalls dann keine Auslagen, wenn es sich bei der Zuarbeit um Hilfe in Steuersachen handelt, für die der StB nach außen die Verantwortung trägt. Anders dürfte beispielsweise bei einer im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgten Hinzuziehung eines Spezialisten (bspw. Versicherungsmathematiker) zu entscheiden sein.
Rz. 6
Im Zweifel empfiehlt sich die Klarstellung durch eine besondere Vereinbarung mit dem Mandanten.
Rz. 7
Soweit besondere Geschäftskosten für Anschaffungen in Rechnung gestellt werden, sind die entsprechenden Sachwerte oder Verfügungsrechte dem Auftraggeber zu übertragen (§§ 433 ff., § 667 BGB).
Rz. 8
Inwiefern das Herausgeben von Unterlagen bzw. Daten, insbesondere bei Beendigung des Mandats, gesondert in Rechnung gestellt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Vergütung für die Herausgabe von Unterlagen bzw. Daten kann gesondert in einer Vergütungsvereinbarung (§ 4 Abs. 1) geregelt werden, was aber selten praktiziert wird.
Teilweise wird vertreten (z. B. OLG Düsseldorf v. 10. 02. 2000 – 13 U 147/99, GI 2001, 197), dass auch die Kosten der Herausgabe zu dem Bereich der von dem StB nach Abs. 1 zu tragenden allgemeinen Geschäftskosten zählt.
Dieser Auffassung, die in der Vorauflage noch uneingeschränkt vertreten wurde, stehen insbesondere zwei landgerichtliche Urteile entgegen. So hat das LG Wuppertal (Urteil vom 16. 10. 2013 – 3 O 239/13) entschieden, dass die Anforderung von Datenträgern durch den Mandanten einen gesonderten Auftrag darstellt, der auch gesondert zu vergüten ist. Das LG Duisburg (Urteil vom 24. 03. 2016 – 4 O 88/13) führt aus, dass jedenfalls die Kosten der Übersendung zu erstatten sind und hielt die insofern vom StB für die Übersendung der Unterlagen angesetzten 55 € für unbedenklich. Auch in der Literatur (Feiter, Vergütungsrecht – Gesonderte Abrechnung von EDV-Kosten, DStR 2017, 1182) wird dies mit guten Gründen so gesehen, so dass nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung für die Herausgabe von Unterlagen bzw. Daten (z. B. DATEV Rechnungswesen-Archiv-DVD mit Belegen) zumindest die entstandenen Auslagen (Kosten für Archiv-DVD, Porto) nach §§ 670, 675 BGB weiterberechnet werden können.
Ob die für die Herausgabe bzw. die Datenübertragung aufgewandte Zeit berechnet werden kann, ist hingegen unklar. In der StBVV gibt es hierfür keine unmittelbare Grundlage. Bereits zweifelhaft kann sein, ob diese Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB), da die Herausgabe in der Praxis vielfach ohne gesondertes Entgelt erfolgt. Dies könnte sich mit der neueren Sichtweise auf § 3 ändern (s. o.), wobei sich dann die Frage stellt, was für diese Dienstleistung eine "übliche" Vergütung i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB darstellen könnte. Zu empfehlen ist insofern eine Vereinbarung nach § 4.