Rz. 11
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege, die umfangreichste und wohl häufigste Tätigkeit für kleinere und mittlere Unternehmen. Buchführungsart oder Buchführungssystem spielen keine Rolle. Eine Gebühr entsteht auch, wenn nicht mit EDV gearbeitet wird. Entscheidend ist, dass der StB sämtliche Buchführungsarbeiten übernimmt, soweit diese nicht zu den Pflichten des Mandanten gehören (z. B. Grundaufzeichnungen). Das Kontieren hat durch den StB zu erfolgen, andernfalls entsteht die Gebühr nach dieser Vorschrift nicht (OLG Celle v. 10. 08. 1994, 3 U 249/93). Es ist die Frage gestellt worden, ob die Gebührenerhebung auch dann nach § 33 Abs. 1 erfolgen kann, wenn die Buchführung umfassend erstellt wird, allerdings ohne auf den Belegen die Kontennummernzu vermerken. U. E. ist die Berechnung nur möglich, wenn die vom StB erstellte Buchführung ordnungsgemäß i. S. v. §§ 238, Abs. 1 und 239 HGB und §§ 146, 147 AO ist. Sie muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können, die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgt werden können, und die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Kommt es z. B. bei Betriebsprüfungen zu Teilschätzungen bzw. Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, die sich auf Grund einer unzureichenden Transparenz der Buchführung oder der Nachvollziehbarkeit der Buchungsvorgänge ergeben haben, so dürfte eine erhobene Gebühr als zu Unrecht erhoben gelten und kann vom Mandanten zurückgefordert werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Mängel der Buchführung allein vom Mandanten zu vertreten sind (Westphal in Kanzleiführung professionell 2004, S. 32 ff.).
Eine Kontierung auf dem jeweiligen Buchführungsbeleg ist nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer nicht erforderlich, sofern die Prüfbarkeit in Abhängigkeit von der organisatorischen Gestaltung sichergestellt ist. Die GoBS (1995) sehen aber eine Kontierung auf dem Beleg vor. Eine überarbeitete Fassung dieser Grundsätze liegt bislang nur im Entwurf vor. Das LG Münster hat in seinem Urteil v. 24. 09. 2009, 12-O-471/07, entschieden, dass die Kontierung kein essentieller Bestandteil einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung ist. Das vorliegende Urteil kann betroffenen Steuerpflichtigen auch im Rahmen einer Außenprüfung eine Argumentationshilfe bieten, sofern der Prüfer aufgrund fehlender Belegkontierung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage stellt (Ruß/Jäger/Köllner, StB 2007, S. 342 ff.; Wacker, StB 2011, S. 37 ff.).
Eine große Erleichterung und Verbesserung des Nachweises der einzelnen Buchungen ist durch die verbesserten Anwendungsprogramme zu erreichen, indem sowohl Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen eingescannt und im System zu jeder Buchung hinterlegt und jederzeit im System sichtbar gemacht werden können. Bei einer derartigen Handhabung ist eine Kontierung auf den Belegen nicht erforderlich.