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Die Weiterentwicklung der Datenverarbeitung und der Telekommunikation ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen der Techniknutzung zur rationellen Erledigung eines Buchführungsmandats, wobei Teile der anfallenden Buchführungs- und EDV-Aufgaben unmittelbar vom Auftraggeber ausgeführt werden. Dabei kann die Datenverarbeitung beim StB nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben erfolgen. Gleichzeitig oder alternativ können vom Auftraggeber auch Datenverarbeitungshilfsmittel genutzt werden, die vom StB bereitgestellt und überwacht werden. Die vom StB erbrachten EDV-Dienstleistungen bedingen eine Erstattung der dafür angefallenen EDV-Kosten. Daneben entsteht für die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungs-, Organisations- und Überwachungsleistungen des StB bei der Ausführung der Buchführungsarbeiten eine Wertgebühr. Durch einen verhältnismäßig niedrigen Mindestwert und den weiten Gebührenrahmen wird den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Buchführungshilfe in der Steuerberatungspraxis Rechnung getragen. In diesem Sinne wurde Abs. 4 moderner gefasst, aber inhaltlich nicht verändert.

In der Fachliteratur wird teilweise die Forderung erhoben, dass im Hinblick auf das digitale Buchungszeitalter § 33 gründlich überarbeitet werden müsse, wobei die Anzahl der Stunden mehr als bisher als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Gebühr heran zu ziehen sei (z. B. Homp in Stbg 2008, S. 66 ff.). Die derzeitige Fassung des § 33 lässt eine solche Auslegung nicht zu. Es bestehen u. E. aber keine Bedenken, wenn derartige Vereinbarungen im Rahmen des § 4 Abs. 1 getroffen werden (Formvorschriften beachten!).

Zu beachten ist, dass die Tätigkeit nach Absatz 4 u. U. als gewerblich angesehen werden kann (Urteil Kammergericht Berlin v. 12. 11. 2003, 24 U 373/02, DStR; 2004, S. 1103). Wir halten diese Gefahr für gering, da die Anwendung der genannten Gebührenvorschrift neben der reinen Zurverfügungstellung der Programme und Eingabemittel auch Organisations-, Beratungs- und Überwachungsleistungen des StB voraussetzt. Dieses sind sehr wesentliche freiberufliche Aufgaben, und sie drücken sich auch in der StBVV dadurch aus, dass für die genannten Tätigkeiten in erster Linie eine Wertrahmengebühr (1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C) zu berechnen ist und erst in zweiter Linie die Auslagen für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme gefordert werden.

Nur wenn der StB sich auf das reine Zurverfügungstellen der Programme und Organisationsmittel beschränkt, könnte die Finanzverwaltung derartige Erlöse als solche aus gewerblicher Tätigkeit ansehen, mit der Folge einer Infektionsgefahr für die gesamte Tätigkeit, wenn keine buchmäßige und organisatorische Trennung vorgenommen worden ist. Wir meinen aber, dass in solchen Fällen die Anwendung des § 33 Abs. 4 überhaupt ausgeschlossen werden muss, weil zu dessen Leistungsbild die steuerliche Beratung, die Organisation und die Überwachung zwingend gehören.

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