1. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift enthält Gebühren für alle gebräuchlichen (üblichen) Buchführungsarbeiten mit Ausnahme der Buchführung für Lohnkonten sowie für Land- und Forstwirtschaft, welche in §§ 34 und 39 geregelt worden sind. Anwendung findet dabei Tabelle C. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen sind mit den Gebühren abgegolten, welche sich aus den Abs. 1, 3 und 4 ergeben (siehe Abs. 8), nicht jedoch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, welche nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 zu berechnen ist.
Rz. 2
Die StBVV gilt nur für Buchführungsarbeiten aufgrund des Handelsrechts, von Steuergesetzen und für andere steuerliche Aufzeichnungen (vgl. E I – Rz. 34).
Neben gem. § 33 grundsätzlich abgegoltenen Berufsleistungen (klassische Finanzbuchführung) gibt es "Sonderbuchführungen", die ebenfalls nach § 33 abzurechnen sind. Hierzu rechnen z. B. Anlagenbuchführung, Lagerbuchführung, Geheimbuchführung, Buchführung für Teilbereiche und Niederlassungen, Grundstücksbuchführung. Selbstverständlich rechnen zu dem in Betracht kommenden Leistungsspektrum auch Buchführungsleistungen, die hinsichtlich ihrer Ergebnisermittlung nicht in einem Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn und Verlust (zzgl. Anhang), sondern auch als Aufzeichnungen, die etwa in eine Überschussrechnung (Ermittlung der Einkünfte aus § 25 und § 26), einmünden (Klarstellung nach der amtlichen Begründung zur Änderung der StBGebV (jetzt StBVV) 2012). Die Erstellung von Aufzeichnungen für Überschussrechnungen jeglicher Art für nichtbuchführungspflichtige Auftraggeber sollte mit dem Auftraggeber zu Beginn besprochen und möglichst schriftlich vereinbart werden, weil es häufig Streit darüber gibt, ob eine Buchführung für diesen Auftraggeber überhaupt erforderlich ist.
Auch die Anlagenbuchführung ist, wenn sie regelmäßig und fortlaufend vom StB geführt wird, als Monatsgebühr nach § 33 abzurechnen. Der zu wählende Rahmensatz wird im Allgemeinen unter oder in Höhe der so genannten Mittelgebühr liegen. So genannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sind in den Gegenstandswert einzubeziehen, denn sie zählen zum Anlagevermögen. Eggesiecker (Honorar für Steuerberatung, 2. Auflage 1998, Rdn. 33 570) führt aus, dass der Gegenstandswert mit der Summe der Abschreibungsbeträge zuzüglich der Anlagenabgänge zu bestimmen ist. Diese Ansicht vertritt auch Schwamberger in Kanzleiführung professionell 2003, S. 86. Rechtsprechung dazu ist uns nicht bekannt, so dass eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt. Bei umfangreichen Veräußerungen von Anlagegütern ist ggf. der höhere Betrag (= Veräußerungspreis ./. Buchwertabgängen) gegenüber Anlagezugängen zuzüglich Abschreibungen Gegenstandswert. Wichtig ist, dass ein gesonderter Auftrag für die Anlagenbuchführung erteilt worden ist. Der Auftrag zur Erstellung der Finanzbuchführung oder des Jahresabschlusses reicht dafür nicht aus, auch wenn zumindest bei Kaufleuten die Anlagenbuchführung als Teil der Aufzeichnungspflichten angesehen werden muss. Das OLG Frankfurt/Main hat in seiner Entscheidung vom 21. 07. 1997 (14 U 15/97, Stbg 1997, 513) ausgeführt, dass der StB den vereinbarten Inhalt eines Mandates nicht ohne Zustimmung des Mandanten ausdehnen darf, sondern nur mit Einverständnis des anderen Vertragspartners (§ 311 BGB). Das gilt besonders, wenn der Vertrag auf Dauer angelegt und nur ein Vertragspartner fachkundig ist, und zwar auch dann, wenn die eigene Vertragsleistung des StB ohne die Anlagenbuchführung nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann. Es bleibt dann die Freiheit des Mandanten zu entscheiden, ob er die Anlagenbuchführung selbst führen will oder dieses durch einen Dritten vornehmen lässt.
Wegen der Berechnung der AfA im Rahmen des Jahresabschlusses siehe Rz. 21 zu § 35.
Die "Offene-Posten-Buchführung " nimmt eine Sonderstellung ein. Sie hat einerseits steuerliche Funktionen (Kontokorrent), andererseits dient sie auch dem Mahnwesen bzw. Zahlungsverkehr. Durch die technische Weiterentwicklung der Buchführungssysteme ist eine gesonderte Erfassung der Daten für die Offene-Posten-Buchführung neben der Finanzbuchhaltung äußerst selten geworden. In den meisten Fällen (z. B. Datev) gibt es bei der Datenerfassung keine Trennung mehr zwischen FiBu und Opos. Wir sind daher der Auffassung, dass die Gebührenabrechnung einheitlich nach §§ 33 Abs. 1 erfolgen sollte, wobei der zeitliche Mehraufwand, welcher häufig durch unvollständige Angaben der Mandanten entsteht, mit einem höheren Rahmensatz zu vergüten ist.
Die Buchführungsgebühren nach § 33 Abs. 1 bis 4 sind auch dann als Monatsgebühren abzurechnen, wenn die Buchführung nicht monatlich, sondern in kleineren oder größeren Zeitabständen erstellt wird. So fallen z. B. auch dann 12 Monatsgebühren an, wenn die Jahresbuchführung in einem Zuge erstellt wird (BGH v. 06. 07. 2000, IX ZR 210/99, für § 33 Abs. 1).Im Gegensatz zur Erstellung der Finanzbuchführung für die ...