Rz. 1

Die Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden wird als Vermögensstatus bezeichnet. Ein Finanzstatus (oder Liquiditätsstatus) erfordert zusätzliche Angaben über Fälligkeiten der Vermögenswerte und Schulden, evtl. mit Ausführungen über Verwertungsmöglichkeiten z. B. für die Tilgung rückständiger Steuern. Auch der Leistungskatalog des § 37 gilt nur für steuerliche Zwecke (vgl. § 36 – Rz. 1). Die Vergütung für den Vermögens- oder Finanzstatus zur Darlehenserlangung, zur Vorbereitung eines Firmenverkaufs o. ä. entsteht als angemessene Vergütung nach §§ 612, 632 BGB oder muss vereinbart werden. § 37 StBVV bietet aber dafür gute Anhaltspunkte.

 

Rz. 2

Gültig ist eine Wert-Rahmengebühr nach Tabelle B.

 

Rz. 3

Zweifel entstehen bei der Ermittlung des Gegenstandswertes. Nach herrschender Meinung ist er zu bilden aus den positiven Werten des Vermögens- oder Finanzstatusses (z. B. Eckert, StBGebV, 4. Auflage 2003 – Rz. 3 zu § 37).

 

Rz. 4

Anwendungsfälle:

Vermögens- oder Finanzstatus als Anlage beim Antrag auf

  • Teilzahlungsbewilligung oder Stundung
  • abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO)
  • Erlass (§ 227 AO)
  • Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO)
 

Rz. 5

Die Gebühr nach § 37 fällt neben der jeweiligen Antragsgebühr (§§ 23, 44) an.

 

Rz. 6

Sie ist nicht pauschalierungsfähig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge