Rz. 1
Die Einrichtung der Buchführung, die Buchführung und die Abschlussarbeiten sowie das steuerliche Revisionswesen werden für die Land- und Forstwirtschaft abweichend von den in Abs. 1 genannten Vorschriften (§§ 32, 33, 35 und 36) geregelt. Ein Vergleich der Vorschriften ergibt, dass bei den Sondervorschriften für land- und forstwirtschaftliche Betriebe keine Zeitgebühr vorgesehen ist. Im Übrigen sind jedoch inhaltlich die Grundlagen entsprechend der genannten Vorschriften anzuwenden. Die Abweichungen betreffen ausschließlich die Gebührenberechnungen. Durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25. 06. 2020 BGBl. I 2020 1495; BStBl I 2020, 555 wurden auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen bei Land- und Forstwirten in den § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und abs. 4 Nr. 1 aufgenommen.
Beispiel:
Für Abschlussvorarbeiten ist die Gebühr nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 abzurechnen; § 35 Abs. 3 ist aber inhaltlich auf den Bereich der Landwirtschaft zu übertragen (vgl. § 35 – Rz. 21).
Alle anderen Tätigkeiten des StB sind mithin nach den übrigen Vorschriften zu berechnen.
Rz. 2
Die Gebühr ist für die in Abs. 2 genannten Tätigkeiten eine Jahresgebühr (abweichend von § 33, bei dem diese Monatsgebühr bei der Erstellung der Buchführung ist – s. § 33 – Rz. 2) und entsprechend der genannten Bruchteile einer vollen Gebühr nach Tabelle Da und Db. Das bedeutet, dass für die Erstellung der Buchführung p. a. nur eine Angelegenheit vorliegt und nur eine Auslage gem. § 16 erhoben werden kann. Da Grundlage für die Berechnung der Telekommunikationskosten gem. § 16 jeweils die einzelne Angelegenheit ist, kann auch bei monatlicher Abrechnung der Buchführungstätigkeit (z. B. 1/12 der Jahresgebühr) nach § 39 Abs. 2 nur einmal jährlich eine Auslage gefordert werden.
Die volle Gebühr für die Buchführung und für den Jahresabschluss setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Betriebsfläche i. S. d. Abs. 5 Satz 1
- Jahresumsatz i. S. d. Abs. 5 Satz 2
Ausnahme: Die Einrichtung der Buchführung und die Erfassung der Anfangswerte werden nur nach der Betriebsfläche abgerechnet. (Tabelle D Teil a gem. Abs. 4)
Rz. 3
Die Gegenstandswerte gem. Abs. 5 zur Berechnung für Erstellung von Buchführungen und Jahresabschlüsse für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind abweichend zu § 33 und § 35 in eine Gebühr nach Tabelle Da für die Betriebsfläche und die Tabelle Db für den Jahresumsatz zuzüglich Privateinlagen oder mindestens die Aufwendung zuzüglich Privatentnahmen aufgeteilt. Dies betrifft nur die Berechnung der Gebühr, während für die Ermittlung der Angemessenheit der Gebühr inhaltlich dieselben Voraussetzungen entsprechend §§ 33 und 35 gelten.
Die Betriebsfläche ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 6 zu ermitteln.
Jahresumsatz i. S. d. Abs. 5 ist der Umsatz eines Wirtschaftsjahres.
Unter Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 UStG zu verstehen (s. § 33 – Rz. 2).
Privateinlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Privatvermögen zugeführt hat.
Aufwendungen sind die Betriebsausgaben, die durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres veranlasst sind und entsprechen den in der Buchführung erfassten Betriebsausgaben. Der Jahresaufwand ist Gegenstandswert der Buchführung zuzüglich der Privatentnahmen in dem gleichen Zeitraum, wenn die Summe dieser Beträge höher sind als der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen (s. § 33 – Rz. 2).
Privatentnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Rz. 4
Abschlussvorarbeiten werden im Gegensatz zu § 35 Abs. 3 mit einer Wertgebühr nach Tabelle Da berechnet. Inhaltlich sind jedoch die gleichen Grundlagen wie zu § 33 Abs. 3 beschrieben zu beachten (§ 35 – Rz. 21). Diese Tätigkeiten sind zusammengefasst solche, die nach der abgeschlossenen Buchführung und der abgestimmten Saldenbilanz zu erledigen sind, die jedoch nicht zu den Abschlussarbeiten zählen, wie z. B. bei der Teilnahme oder Mitwirkung bei der Inventurerstellung usw. Abstimmungsarbeiten im Kontokorrent- oder Sachkontenbereich und ähnliche Arbeiten sind auch dann abrechenbar, wenn die Buchführung nicht von dem StB erstellt wurde, der den Jahresabschluss erstellt.
Rz. 5
Die aufgrund der steuerlichen Voraussetzung zulässigerweise zu erstellende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nach § 25 abzurechnen. Dies bedeutet, dass zwar die Erstellung einer Buchführung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 39 Abs. 3 abzurechnen ist, die Erstellung der Jahreswerte wird jedoch nach § 25 abgerechnet.
Beispiel:
Werte: tatsächlich genutzte Fläche: 62 ha davon durch Verpachtung genutzte Fläche: 2 ha |
Jahresumsatz: (darin enthaltene Pachteinnahmen 900 Euro) |
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