Rz. 6

Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich nunmehr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach § 2 Abs. 1 RVG i. V. m. Abschnitt 4 RVG (§ 22 ff. RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

Über § 23 RVG finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für die Bemessung des Gegenstandswertes Anwendung. Somit können Sie in einem Einspruchsverfahren über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 4 GKG mit Ausnahme der Kindergeldfälle einen Mindeststreitwert in Höhe von 1.500 Euro für Ihre Gebührenrechnung zugrunde legen, wenn der Gegenstand der Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Der Streitwert ermittelt sich demnach nach dem sich aus dem Antrag Ihres Mandanten für ihn ergebende Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

 

Rz. 7

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ermittelt sich der Wert des Streitgegenstandes demnach nicht nach den § 24 ff., sondern grundsätzlich nach dem strittigen Steuerbetrag. Jedoch gibt es auch viele Verwaltungsakte, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder aus denen sich nicht unmittelbar die Steuerschuld ergibt. Hierunter fallen z. B. gesonderte Feststellungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Streitigkeiten um die Buchführungspflicht oder aber z. B. um die strittige Frage, ob eine Steuererklärung elektronisch eingereicht werden muss. Hierzu gibt es inzwischen eine weit entwickelte Rechtsprechung. Zur Berechnung des Gegenstandswertes wird daher auf das ausführliche Streitwert-ABC (vgl. § 45 Anl. 1) verwiesen.

 

Rz. 8

Abweichende Gegenstandswerte oder Rahmensätze können gem. § 4 RVG besonders vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG). Im Rahmen der Kostenerstattung gem. § 139 Abs. 3 FGO (Klage) und § 80 VwVfG werden den Mandanten von der Finanzbehörde jedoch nur die angemessenen Gebühren und Auslagen nach dem RVG als "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen" erstattet.

 

Rz. 9

Die Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren waren Rahmengebühren im Sinne des § 11 StBVV. Dies ist bei einer Abrechnung nach dem RVG nicht anders (§ 14 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 10

Die Gebühren, die über § 40 StBVV nach dem RVG abgerechnet werden, sind sog. Pauschgebühren. Sie gelten die gesamten Tätigkeiten des StB ab (§ 15 Abs. 1 RVG). Nebentätigkeiten dürfen also nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren dürfen ebenso je Angelegenheit nur einmal geltend gemacht werden.

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