Rz. 11
Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der StB eine Geschäftsgebühr nach der Tabelle E in einem Rahmen von 5/10 bis 25/10. Wann eine Geschäftsgebühr entsteht vgl. Rz. 2 f. Mit der Geschäftsgebühr sind alle Tätigkeiten des Rechtsbehelfsverfahrens abgedeckt. Darunter fallen auch die Tätigkeiten, die vor der Änderung der StBGebV (jetzt StBVV) noch gesondert berechnet wurden, nämlich die Besprechungs- und die Beweisaufnahmegebühr. Sofern für einzelne Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein besonderer Gebührentatbestand besteht (z. B. bei nachträglichem Einreichen einer Steuererklärung), entsteht auch die jeweilige besondere Gebühr. Sie kann jedoch zur Ermäßigung der Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren führen (vgl. Rz. 16 ff.).
Rz. 12
Die Höhe der Gebühr ist weit gefasst. Sie reicht von 5/10 bis zu 25/10. Die i. d. R. anzusetzende Mittelgebühr beträgt 13/10. Eine Unterschreitung des unteren Rahmensatzes (5/10) ist dann möglich, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere Auseinandersetzungen enthält, beschränkt. In diesem Fall verdient der StB lediglich 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Diese Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 erscheint ein wenig ungerecht, wenn man davon ausgeht, dass eine 5/10 Gebühr in Ansatz gebracht werden darf, wenn sich die Angelegenheit vor Einlegung des Rechtsbehelfs erledigt hat (vgl. Rz. 4). Der Gesetzgeber stellt wohl hier auf den Auftragsumfang ab. Während der Auftraggeber den Umfang in dem Fall der vorzeitigen Beendigung nicht begrenzt hat, erteilt er hier wohl nur den Auftrag, ein einfaches Schreiben aufzusetzen. Diese einfache Tätigkeit soll daher nur mit 3/10 einer vollen Gebühr belohnt werden. In dem anderen Fall hat sich der StB möglicherweise bereits mit der Sache intensiv befasst. Dem muss Rechnung getragen werden und rechtfertigt somit auch den Ansatz der 5/10-Gebühr.
Rz. 13
Regel- oder Mittelgebühr ist also 13/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle E. Sie darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Einen anderen Grund zur Erhöhung der Geschäftsgebühr sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Rz. 14
Der Streichung der Besprechungs- und der Beweisaufnahmegebühr wird also nicht explizit Rechnung getragen. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Anhebung der (Mittel-)Gebühr von 7,5/10 auf 13/10 diesem Umstand genug Beachtung geschenkt wurde. Es sollte dadurch im Durchschnitt günstiger als die bisherige Regelung sein. Wer diese Tätigkeiten besonders vergütet haben will, findet keine speziellen gesetzlichen Regelungen vor, kann diese Tätigkeiten aber als Indiz dafür anführen, dass die Angelegenheit als besonders umfangreich oder aber besonders schwierig einzustufen ist und somit die Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigt. Letztendlich gehen diese ehemaligen besonderen Gebühren nur völlig unter, wenn die Sache so umfangreich und schwierig war, dass der Höchstsatz zum Tragen kommen würde. Nur in diesen Fällen bieten stattgefundene Besprechungen und Beweisaufnahmen keinen Raum mehr für die Erhöhung der Geschäftsgebühren. Wichtig ist zu wissen, dass der StB die Schwierigkeit oder die große Umfänglichkeit des Falles nach seinem Ermessen bestimmt. Bezüglich des Begriffs der "Besprechung" vgl. § 31. Die Frage, was unter "umfangreich" und unter "schwierig" zu verstehen ist, ist sehr umstritten, u. E. aber eine Frage der persönlichen Auslegung. Der StB steht jedoch in der Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu führen. Der Umfang der Tätigkeit kann sicherlich einerseits durch Zeitaufzeichnungen dokumentiert werden, andererseits aber auch durch den Umfang des Schriftverkehrs und ggf. durch die Tatsache, dass verfahrensfremde Akten beigezogen werden. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit kann durch die steuerliche Spezialmaterie begründet werden. Als schwierig kann eine Sache z. B. eingestuft werden, wenn sich der strittige Steuertatbestand noch auf andere Steuerarten – ggf. gegenläufig – auswirkt oder andere Rechtsgebiete für die Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts ebenso eine Rolle spielen. Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn um Kindergeld gestritten wird und eine Behinderung des Kindes nachgewiesen werden muss. Sobald ein StB also mit einer für ihn atypischen Rechtsmaterie beschäftigt wird, kann dies ggf. für die Beurteilung, ob seine Tätigkeit als schwierig einzustufen ist, von Belang sein.
Rz. 15
In der Praxis dürfte sich aber im "normalen" Fall die Frage stellen, wann überhaupt § 40 Abs. 1 greift, denn in der Regel dürfte der beauftragte StB Gebühren nach § 28 erhalten und somit nur ein ermäßigter Gebührensatz nach § 40 Abs. 2 in Betracht kommen. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Gebühr auch tatsächlich in Rechnung gestellt wird. Die Entstehung der Gebühr reicht aus (vgl. Rz. 16). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann eine 13/10 – Gebühr nur angesetzt werden, wenn