Für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung (Gegenstandswert 80 000 Euro) rechnen Sie eine 2/10 Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, mithin 282,20 Euro ab. Gegen den Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein und beantragen eine Steuerminderung um 5 000 Euro.
Das Einspruchsverfahren rechnen Sie nach VV RVG 2300 mit einem 1,3fachen Gebührensatz (= 393,90 Euro) ab.
Grundsätzlich ist nach Teil 2 Abschnitt 3 Vorbemerkung 2.3. Abs. 4 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr (dies wären ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 80 000 Euro = 141,10 Euro), jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist nach § 35 Abs. 2 S. 2 RVG der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird. Der Gegenstandswert derjenigen Gebühr, auf die angerechnet wird, ist in dem obigen Fall 5 000 Euro.
Je nachdem, was unter dem Begriff "Höchstbetrag" zu verstehen ist, ergeben sich unterschiedliche rechnerische Ergebnisse:
Variante 1: Der Begriff des Höchstbetrages umfasst sowohl das rechnerische Ergebnis aus der Hälfte der Geschäftsgebühr als auch das rechnerische Ergebnis aus der 0,75fachen Geschäftsgebühr (Vergleich).
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 hätten Sie bei der Abrechnung in Höhe von 2/10 und einem Streitwert in Höhe von 5.000 Euro nach der Tabelle A 354 Euro × 2/10 = 70,80 Euro erhalten. Somit ist eine Anrechnung in Höhe der Hälfte = 35,40 Euro vorzunehmen.
Der Höchstbetrag beträgt 0,75 von 354 Euro = 265,50 Euro und spielt in diesem Fall daher keine Rolle.
Das Einspruchsverfahren können Sie daher wie folgt abrechnen:
1,3fache Geschäftsgebühr (VV RVG 2300) |
= |
393,90 Euro |
abzgl. Anrechnung |
= |
– 35,40 Euro |
Verbleibende Geschäftsgebühr |
= |
358,50 Euro |
Variante 2: Bei der Ermittlung des Höchstbetrages wird kein Vergleich gezogen. Vielmehr ist generell die Hälfte der über § 35 Abs. 2 RVG fiktiven "Geschäftsgebühr" auf die Geschäftsgebühr des Einspruchsverfahrens anzurechnen. Die Anwendung des Streitwertes der Gebühr auf die angerechnet wird, erfolgt nur zur Berechnung des Höchstbetrages ("höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 Gebühren" gem. Teil 2 Abschnitt 3 in Vorbemerkung 2.3. Abs. 4 VV RVG). Danach würde sich folgende Berechnung ergeben:
1,3fache Geschäftsgebühr (VV RVG 2300) |
= |
393,90 Euro |
abzgl. Anrechnung |
= |
– 141,10 Euro |
Verbleibende Geschäftsgebühr |
= |
252,80 Euro |
Der Höchstbetrag beträgt 0,75 von 354 Euro = 265,50 Euro bliebe auch bei dieser Variante ohne Berücksichtigung.
U. E. ist der Variante 1 der Vorz...