Rz. 24
Bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit (vgl. § 6, § 12 Rz. 6 ff.) erhöht sich im Rechtsbehelfsverfahren der Rahmensatz durch jeden weiteren Auftraggeber bis zu unterschiedlichen Höchstsätzen.
Geschäftsgebühr (§ 40) |
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normal gem. Abs. 1 |
ermäßigt gem. Abs. 2 (Gebühr nach § 28 für Bescheidprüfung) |
ermäßigt gem. Abs. 3 (Gebühr nach § 24 für Steuererklärung) |
Rahmensatz (1. Auftrag) |
5/10–25/10 |
3/10–20/10 |
1/10–7,5/10 |
Erhöhung für jeden weiteren Auftraggeber um |
3/10 |
2/10 |
1/10 |
maximale Erhöhung um |
20/10 |
16/10 |
6/10 |
Rz. 25
Die Erhöhung des Rahmensatzes ist auf den Betrag des Gegenstandswertes anzuwenden, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Dieser Betrag kann für mehrere Auftraggeber unterschiedlich sein. Zum Begriff "mehrere Auftraggeber" vgl. Rz. 27 ff.
Rz. 26
Eine Änderung ist u. E. insoweit gegeben, dass sich die Erhöhung nicht mehr auf den Betrag bezieht, sondern immer auf die volle Gebühr nach der Tabelle E. Dafür spricht die Aufnahme des entsprechenden Textes in den § 40 Abs. 5 Satz 1 aber auch die Gesetzesbegründung, die von einer Anpassung an das RVG spricht. Dort wird die Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber immer auf die volle Gebühr angewandt. Eine anzusetzende Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) würde sich dann z. B. bei mehreren Auftraggebern – hier 2 – wie folgt ändern:
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im Falle des Abs. 1 von 13/10 auf 16/10 |
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im Falle des Abs. 2 von 11,5/10 auf 13,5/10 |
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im Falle des Abs. 3 von 4,25/10 auf 5,25/10 |
Rz. 27
Eine Mehrheit von Auftraggebern ist dann gegeben, wenn ein StB für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß gleichzeitig tätig wird. Das gilt auch dann, wenn die Beauftragung des StB zeitlich nacheinander erfolgt. Auch bei Ehegatten kann die Inanspruchnahme der Erhöhungsgebühr in Frage kommen.
Rz. 28
Auftraggeber ist, wer einen StB beauftragt, ihn in seinen Rechtsangelegenheiten vor der Behörde zu vertreten.
Rz. 29
- Natürliche Personen
- Ehegatten sind dann mehrere Auftraggeber (anders bzgl. § 6, vgl. § 6 Rz. 3), wenn es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt um einen gemeinsamen Steuerbescheid handelt (z. B. Einkommensteuerbescheid). Erheben jedoch die Ehegatten – vertreten durch einen StB – gemeinsam Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid und der Ehemann auch noch gegen den Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheid (Ehemann alleiniger Unternehmer), so ist die Erhöhungsgebühr nur für die Geschäftsgebühr bzgl. des Einspruchs gegen den ESt-Bescheides gerechtfertigt; bzgl. der anderen Rechtsbehelfe verbleibt es bei der "normalen" Geschäftsgebühr.
- Erbengemeinschaften bestehen aus mehreren natürlichen Personen. Auch hier kann von mehreren Auftraggebern ausgegangen werden. Dies gilt u. E. auch dann, wenn der Rechtsbehelf zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eingelegt war. Die Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig (BGH v. 17. 10. 2006, XIII ZB 94/05, DStR 2007, S. 167).
- Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH v. 29. 01. 2001, II ZR 331/100, DB 2001, S. 423). In diesem Rahmen ist sie demnach im Zivilprozess zugleich aktiv wie passiv parteifähig. Im Falle einer Klage der BGB-Gesellschaft bzgl. Umsatzsteuer ist somit nur von einem Auftraggeber auszugehen; etwas anderes gilt, wenn die Gesellschafter gegen die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide klagen; hier ist dann wieder von mehreren Auftraggebern auszugehen.
Rz. 30
- Juristische Personen
- Personengesellschaften (OHG, KG) sind selbständige Auftraggeber. Es spielt also keine Rolle, wieviel persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind.
- Bei einer GmbH & Co KG gelten die Ausführungen zu den Personengesellschaften entsprechend.
Rz. 31
Damit es zu einer Erhöhung nach § 40 Abs. 5 kommt, müssen nicht nur mehrere Auftraggeber vorhanden sein, sondern es muss sich auch um den gleichen Gegenstand handeln. Dies ist dann i. d. R. der Fall, wenn ein StB wegen der gleichen Rechtsfrage für mehrere Auftraggeber tätig wird. Eine Gleichheit liegt aber nicht vor, wenn es zwar bei mehreren Auftraggebern um den gleichen Gegenstand (z. B. Haftungsbescheid) geht, aber die Begründungen des Rechtsbehelfs inhaltlich derart weit auseinander gehen, dass ganz unterschiedliche Rechtsfragen geklärt werden müssen. In diesen Fällen liegen 2 getrennte Verfahren vor, die den jeweiligen Ansatz einer Geschäftsgebühr rechtfertigen.
Rz. 32
In welchem Umfang eine Erhöhung nach § 40 Abs. 5 angesetzt werden darf, hängt von der Anzahl der Auftraggeber ab. Jedoch wird auch ein Höchstrahmensatz vorgegeben (vgl. Rz. 24).
So dürfen die Erhöhungen den
- Betrag von 20/10 (also max. 25/10 + 20/10 = 45/10) in den Fällen des Abs. 1
- Betrag von 16/10 (also max. 20/10 + 16/10 = 36/10) in den Fällen des Abs. 2
- Betrag von 6/10 (also max. 7,5/10 + 6/10 = 13,5/10) in den Fällen des Abs. 3
nicht übersteigen.
Beispiel:
Ein StB vertritt im Rechtsbehelfsverfahren die Mandanten A, B und...