Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Wird zusammen mit einem Wohnungskaufvertrag eine Mietgarantiezusage gegeben und droht dafür eine Inanspruchnahme, ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden.
Sachverhalt
Die C-GbR erwarb ein Mietwohngrundstück, das sie in Eigentumswohnungen umwandelte und diese verkaufte. Den Käufern der Eigentumswohnungen gegenüber gab sie eine Mietgarantieerklärung über einen Zeitraum von 60 Monaten ab. Im Folgejahr wurde die C-GbR aus der Mietgarantie in Höhe von 90.000 EUR in Anspruch genommen. Bei ihrer Gewinnermittlung rechnete sie daraufhin diese gezahlten Mietgarantien auf den verbleibenden Zeitraum von vier Jahren hoch und bildete eine Mietgarantierückstellung von 320.000 EUR. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine steuerlich nicht zulässige Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handele. Mit der Klage trug die C-GbR vor, dass die Mietgarantierückstellung mit einer Gewährleistungsrückstellung vergleichbar und somit als ungewisse Verbindlichkeit zu qualifizieren sei. Die Mietgarantien seien als eine in den Verkaufsverträgen zugesagte Eigenschaft des verkauften Produkts zu werten.
Entscheidung
Für die Mietgarantiezusagen ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden. Es liegt keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vor, denn die Mietgarantie war nicht Gegenstand eines schwebenden Geschäfts. Ein schwebendes Geschäft ist ein gegenseitiger auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag, der von dem Leistungsverpflichteten noch nicht voll erfüllt ist. Ein einseitiges Leistungsversprechen, wie im vorliegenden Fall, ist aber kein schwebendes Geschäft. Es handelt sich um ein einseitiges, von der C-GbR ausgesprochenes Garantieversprechen, weil der Käufer nämlich nicht zu einer Leistung an die C-GbR verpflichtet ist, um die Mietgarantie zu erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises für die Eigentumswohnung als für die Gewährung der Mietgarantie vereinbart zu gelten habe. Die Höhe der Rückstellung war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hinweis
Das FG stellt deutlich die Unterschiede eines einseitigen Leistungsversprechens von einem schwebenden Geschäft heraus. Es hatte eine Revision zwar zugelassen, das Finanzamt die Entscheidung jedoch rechtskräftig werden lassen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2010, 7 K 9247/05 B