Leitsatz
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung mindern die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Krankenversicherungsbeiträge von Beamten nicht ebenso abgezogen werden können wie Krankenversicherungsbeiträge von Personen, die der gesetzlichen Sozialversicherung angehören.
Sachverhalt
Die Tochter der Kläger war als Jurastudentin beim Finanzamt teilzeitbeschäftigt und privat krankenversichert. Die Familienkasse hat den Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2003 abgelehnt, da die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 7.188 EUR überstiegen. Dabei hat die Familienkasse von den Bruttobezügen aus der Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 12.735 EUR lediglich die nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 5.131 EUR, nicht aber die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 2.182 EUR abgezogen und die Einkünfte und Bezüge der Tochter mit 7.604 EUR ermittelt. Da dieser Betrag über dem Höchstbetrag von 7.188 EUR lag, hat die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts mindern die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Die Einbeziehung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG würde Eltern von Kindern, die aufgrund eines Beamtenverhältnisses nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte beziehen, gegenüber Eltern, deren Kinder sozialversicherungspflichtige Einkünfte beziehen, benachteiligen. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 hat das Finanzgericht ausgeführt, dass es kein sachgerechtes Differenzierungskriterium dafür gebe, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung zu differenzieren mit der Folge, dass auch die privaten Krankenversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuziehen sind. Die anders lautende Anweisung des Bundesamtes für Finanzen vom 17. 6. 2005 sei insoweit rechtswidrig.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 72/05 beim BFH anhängig. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Finanzge- richt Schleswig-Holstein mit Urteil vom 9. 11. 2005 - Az. 5 K 55/05 den Abzug der privaten Krankenversicherungsbeiträge abgelehnt. Die auch in diesem Urteil zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 74/05 beim BFH anhängig. Betroffene Eltern sollten in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.11.2005, 2 K 477/04