FinMin Hamburg, Erlass vom 9.9.2022, S 2257 – 2022/002 – 52, BStBl I 2022, 1333
Aufgrund des § 118 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro.
Hinweis:
Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)” verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu erheben. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen die zuständige oberste Finanzbehörde zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage endet mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei der zuständigen obersten Finanzbehörde angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt (diese Allgemeinverfügung) bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Normenkette
EStG § 13
EStG § 15
EStG § 18
EStG § 112 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2022, 1333