Die Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) modifiziert die Meldepflichten nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer
hat dieser seine Einsatzplanung vorzulegen (§ 2 MiLoMeldV). Bestandteil der Einsatzplanung ist die Angabe der Arbeitnehmer mit Geburtsdatum pro Beschäftigungsort, wobei der Beschäftigungsort mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßennamen und Hausnummern beschrieben werden muss. Auch muss der Einsatz der Arbeitnehmer mit Datum und Uhrzeit konkretisiert werden. Eine Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten erfassen.
Bei Mitarbeitern mit mobiler Tätigkeit hat der Arbeitgeber
- Beginn,
- voraussichtliche Dauer und
- Geburtsdatum sowie Anschrift der eingesetzten Arbeitnehmer
zu melden.
Sollten die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist dem Einsatzplan eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden.
Definition mobile Tätigkeit
Zudem wurde definiert, wann eine ausschließlich mobile Tätigkeit vorliegt: Dies ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit nicht an einen Beschäftigungsort gebunden ist. Beispiele hierfür sind:
- Zustellung von Briefen
- Paketen und Druckerzeugnissen
- Abfallsammlung
- Straßenreinigung
- Winterdienst
- Gütertransport und
- Personenbeförderung
- Erbringung ambulanter Pflegeleistungen
Zudem ist eine Änderungsmeldung nur notwendig, "wenn der Einsatz an gemeldeten Orten um mindestens 8 Stunden verschoben wird". Auch muss eine Abweichung von den in der gemeldeten Einsatzplanung gemachten Angaben nicht erfolgen.
Keine Vereinfachung des Meldewesens
Durch die MiLoMeldV wurde die Meldepflicht nicht wesentlich vereinfacht, sondern lediglich modifiziert. Auch wird nun Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bei Schichtarbeit, Nachtarbeit, bei mehreren Beschäftigungsorten oder ausschließlich mobilen Tätigkeiten eine Einsatzplanung abverlangt.