Leitsatz
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Mindestpflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erreicht. Eine Wohnung im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG kann auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt.
Sachverhalt
Der Kläger machte einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend, da diese in einer Wohnung untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft sei. Die Mutter habe einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen. Das Finanzamt berücksichtigte den Pflegepauschbetrag nicht, weil die Mutter weit vom Kläger entfernt wohne. Nach erfolglosem Einspruch tragen die Kläger im Klageverfahren vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages vorlägen. Die Mutter des Klägers wohne in einer eigenen Wohnung. Der Kläger habe seine Mutter im Jahr 2022 5 Mal über mehrere Tage besucht und sie dort unterstützt, indem er ihr bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung geholfen habe. In der übrigen Zeit habe er organisatorische Dinge für sie erledigt.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG vertritt die Auffassung, dass der Kläger zwar die Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit erfülle, da die gepflegte Person seine Mutter sei und die Pflege in der Wohnung der Mutter stattfinde. Diese Wohnung sei nicht nur ein Zimmer, sondern eine geschlossene Wohnung in einer Betreuungseinrichtung, mit der die Mutter des Klägers einen Betreuungsvertrag über Pflegeleistungen geschlossen habe. Allerdings müssten dem Kläger auch außergewöhnliche Belastungen erwachsen sein, was nur dann der Fall sei, wenn die Tätigkeit des Klägers eine Mindestpflegedauer erreiche. Einen Zeitaufwand, der als außergewöhnlich zu betrachten wäre, habe der Kläger nicht erbracht. Er habe vorgetragen, dass er seine Mutter 2022 fünf Mal über mehrere Tage besucht und sie dort unterstützt habe, indem er ihr bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung geholfen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass er 20 Tage ganztägig sämtliche Pflegeleistungen erbracht hätte, mache dies im Jahr nur einen Anteil von 5,4 % aus. Dies sei nicht ausreichend, um eine außergewöhnliche Belastung des Klägers anzunehmen.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der Mindestpflegedauer, sowie der Begriff der Wohnung im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Da die Revision nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 24.01.2024, 2 K 936/23