Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86 die folgenden Definitionen:
1. |
Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn dieser mit einem qualifizierten Konzernabschluss erstellt wurde. 2Ein qualifizierter Konzernabschluss ist einer der folgenden Abschlüsse:
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2. |
Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind. |
5. |
Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. 2Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt. |
6. |
Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:
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7. |
Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnende 15 Prozent, für im Jahr 2025 beginnende 16 Prozent und für im Jahr 2026 beginnende 17 Prozent. |
8. |
Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit ist, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten. 2Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegen, sind die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten. |
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