1 Zeitliche Befristung
Normale Regelung
Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn die Beschäftigung längstens auf 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist. Oft werden sie auch als Aushilfsjob oder Minijob bezeichnet. Darüber hinaus werden kurzfristige Beschäftigungen auch von Studenten ausgeübt. Die besonderen Regelungen für Studenten werden nachfolgend jedoch nicht dargestellt.
Kurzfristige Beschäftigung mit geringem Entgelt
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn sie die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Ausschluss der Kurzfristigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres zwar nicht überschritten wird, es sich bei der Beschäftigung aber um
- ein Dauerarbeitsverhältnis oder
- eine über ein Kalenderjahr hinausgehende Rahmenvereinbarung oder
- ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis
handelt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
2 Geringfügige Anschlussbeschäftigungen
2.1 Kurzfristige Beschäftigung nach geringfügig entlohnter Beschäftigung
Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens 3 Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR vereinbart wird, handelt es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Bei einem Arbeitsentgelt bis 538 EUR besteht durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach kurzfristiger Beschäftigung
Gleiches gilt umgekehrt, wenn sich an die befristete kurzfristige Beschäftigung unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.
Besonderheiten bei Studenten
Bei beschäftigten Studenten, die eine kurzfristige Beschäftigung während der Vorlesungszeit ausüben, sind allerdings Besonderheiten zu beachten.
3 Rahmenvereinbarungen bei kurzfristigen Beschäftigungen
3.1 Gelegentlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen ausgeübt werden. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn
- die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus für maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erfolgen und
- der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus. Das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage nach ohne erkennbarem Schema. Der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen.
Ausschluss einer kurzfristigen Beschäftigung
Regelmäßige Beschäftigungen gelten nicht (mehr) als kurzfristige Beschäftigung.
3.2 Auf ständige Wiederholung gerichtete Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.
Eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht nicht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird, oder dass aufgrund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung miteinander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann. Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet...