Herr Huber beschäftigt seinen Ehegatten im Rahmen eines Minijobs. Er zahlt ihm ab dem 1.1.2024 einen monatlichen Arbeitslohn von 538 EUR. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:
Arbeitslohn des Ehegatten pro Monat ab 1.1.2024 | 538,00 EUR |
pauschale Rentenversicherung 15 % = | 80,70 EUR |
pauschale Krankenversicherung 13 % = | 69,94 EUR |
pauschaler Steuerabzug 2 % = | 10,76 EUR |
Umlage U 1 (1,1 %) | 5,92 EUR |
Umlage U 2 (0,24 %) | 1,29 EUR |
Insolvenzgeldumlage 0,06 % | 0,32 EUR |
Die Gesamtbelastung beträgt | 706,93 EUR |
Arbeitslohn des Ehegatten | 538,00 EUR |
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (3,6 %) | - 19,37 EUR |
Auszahlung an den Ehegatten | 518,63 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4195/ 6040 |
Löhne für Minijobs | 518,63 | 1200/ 1800 |
Bank | 518,63 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4130/ 6110 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen | 168,93 | |||
4199/ 6040 |
Pauschale Steuer für Aushilfen | 10,76 | 1200/ 1800 |
Bank | 179.69 |
Bis zum 30.9.2022 lag bis zum Grenzwert von 450 EUR ein Minijob vor. Seit dem 1.10.2022 lag ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 520 EUR betragen hat.[1] Gleichzeitig wurde eine dynamische Minjobgrenze festgelegt, wonach diese an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde wird die Minijobgrenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 EUR im Monat erhöht. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.
Übersicht: Pauschale Abgaben bei einem Minijob 2024
Minijobs im betrieblichen Bereich | Minijobs in Privathaushalten | |
---|---|---|
monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | 175 EUR | 175 EUR |
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (RV) | 15 % | 5 % |
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) | 13 % | 5 % |
Pauschale Lohnsteuer*) | 2 % | 2 % |
Aufstockung durch den Arbeitnehmer bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % | 3,6 % | 13,6 % |
Umlage 1 (U1) bei Krankheit **) | 1,1 % | 1,1 % |
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft (seit 1.10.2020) | 0,24 % | 0,24 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | keine |
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung | Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | 1,6 % |
*) einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer **) Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen; dafür kann der Arbeitgeber aber auch Erstattungsansprüche gegenüber der Minijobzentrale geltend machen |
Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze
Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.
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